Rechtssatz RS0026757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026757
Geschäftszahl
2Ob207/54; 2Ob219/56; 2Ob91/59; 1Ob263/60; 2Ob182/62; 4Ob128/62; 2Ob129/70; 2Ob29/71; 8Ob151/81; 2Ob131/11w
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Rechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach § 903 RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des § 898 RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen.Der Umstand, dass gemäß Paragraph 898, RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach Paragraph 903, RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des Paragraph 898, RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 207/54
Entscheidungstext OGH 24.03.1954 2 Ob 207/54
Veröff: SZ 27/76
- 2 Ob 219/56
Entscheidungstext OGH 25.04.1956 2 Ob 219/56
Ähnlich; nur: Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. (T1) Veröff: ZVR 1957/9 S 16
- 2 Ob 91/59
Entscheidungstext OGH 11.03.1959 2 Ob 91/59
Veröff: ZVR 1959/213 S 194
- 1 Ob 263/60
Entscheidungstext OGH 25.01.1961 1 Ob 263/60
- 2 Ob 182/62
Entscheidungstext OGH 14.06.1962 2 Ob 182/62
Veröff: ZVR 1963/44 S 52
- 4 Ob 128/62
Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 128/62
nur T1; Beisatz: Anders, wenn sich die Anteile des beklagten Arbeitskollegen und des Dienstgebers des Klägers an der Beschädigung bestimmen lassen. (T2) Veröff: SZ 35/132 = Arb 7669
- 2 Ob 129/70
Entscheidungstext OGH 19.04.1971 2 Ob 129/70
Verstärkter Senat; Beisatz: Durch § 333 ASVG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder Gleichgestellten) einwenden könnte. Kein Anlaß zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T3) Veröff: SZ 44/48 = EvBl 1981/267 S 493 = Arb 9007 = JBl 1982,91 = ZVR 1972/84 S 146 = VJ 1972,33
- 2 Ob 29/71
Entscheidungstext OGH 13.04.1972 2 Ob 29/71
Veröff: ZVR 1973/71 S 83
- 8 Ob 151/81
Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 151/81
Vgl; Beis wie T3 nur: Kein Anlass zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T4)
- 2 Ob 131/11w
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
Auch; Beisatz: Diese vom Gesetzgeber so gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gemäß § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie etwa die Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026757
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0020OB00207_5400000_001