Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß es ohne nähere Aufklärung durch einen medizinischen Sachverständigen nicht einwandfrei beurteilt werden kann, welchen Einfluß das Tragen eines Schutzhelmes auf den Ablauf des Unfalls des Klägers und auf die Verletzungsfolgen gehabt hätte. Ohne hinreichende Klärung dieser Frage kann auch eine endgültige Verschuldensaufteilung nicht vorgenommen werden.
In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus: Zu Unrecht laste ihm das Berufungsgericht an, daß er den Karabiner nicht auf seinen betriebssicheren Zustand untersucht habe. Dies könne vom Beklagten als ungelerntem Hilfsarbeiter nicht verlangt werden. Das dem Beklagten anzulastende Verschulden verliere dadurch an Gewicht, daß ihm diese Arbeit noch ungewohnt gewesen sei, daß er mit nicht betriebssicherem Gerät zu arbeiten gehabt habe und ihn niemand in den Arbeitsvorgang eingewiesen habe. Den Kläger dagegen treffe ein Verschulden in verschiedener Hinsicht. Das Arbeiten ohne Schutzhelm sei eine unmittelbare Mitursache des Unfalls. Der Kläger hätte den Beklagten in die Bedienung des Schwenkkranes einweisen müssen und hätte weiter in seiner Eigenschaft als Vorarbeiter darauf zu achten gehabt, daß der verrostete Karabiner vor und nicht erst nach dem Unfall geölt werde. Das Verschulden des Beklagten sei demnach wesentlich geringer als jenes des Klägers. Es sei mit den Prinzipien eines Sozialstaates nicht in Einklang zu bringen, wenn die Unfallsfolgen in einem solchen Fall dem letzten untergeordneten und nicht versicherten Arbeiter überwiegend aufgebürdet werden. Bei den Verletzungen des Klägers werde sich noch vor Ablauf der Verjährungsfrist klären, ob Spätfolgen zu erwarten seien. Derzeit fehle daher noch das Interesse an der begehrten Feststellung.
Für die Haftung des Beklagten maßgebend ist in erster Linie das im Strafurteil festgestellte fahrlässige Verhalten des Beklagten, also das unsachgemäße Einhängen des Kübels in den Karabiner aus Unachtsamkeit. Das Strafgericht sah diese Unachtsamkeit darin, daß der Beklagte entweder das Nichteinrasten der Karabinerzunge nicht bemerkt, oder - bei Wahrnehmung - nichts dagegen getan hat; daß er nicht auf die Tauglichkeit des Karabiners vertrauen durfte, weil er sich bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit leicht vom Gegenteil hätte überzeugen können; schließlich daß es bei der Bedienung eines so simplen Instrumentes weder einer allgemeinen noch einer besonderen Einweisung bedurfte, daß vielmehr der durchschnittliche Hausverstand genügte, um Zweck und Funktion des Gerätes zu verstehen. Der Beklagte redet daher an der Sache vorbei, wenn er nunmehr Umstände, die notwendige Voraussetzung für den Schuldspruch sind, neu aufzurollen und anders zu lösen versucht. Die näheren Ausführungen im Berufungsurteil über das fahrlässige Verhalten des Beklagten sollen auch nicht weitere Verfehlungen des Beklagten dartun, sondern nur dessen Gesamtverhalten erläutern. Dem Kläger kann die Unterlassung der Überprüfung des Karabiners nicht zum Vorwurf gemacht werden, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Verpflichtung, dem Dienstnehmer betriebssicheres Gerät zur Verfügung zu stellen, trifft den Dienstgeber. Dieser hat auch die Betriebsmittel zu überprüfen (§ 9Für die Haftung des Beklagten maßgebend ist in erster Linie das im Strafurteil festgestellte fahrlässige Verhalten des Beklagten, also das unsachgemäße Einhängen des Kübels in den Karabiner aus Unachtsamkeit. Das Strafgericht sah diese Unachtsamkeit darin, daß der Beklagte entweder das Nichteinrasten der Karabinerzunge nicht bemerkt, oder - bei Wahrnehmung - nichts dagegen getan hat; daß er nicht auf die Tauglichkeit des Karabiners vertrauen durfte, weil er sich bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit leicht vom Gegenteil hätte überzeugen können; schließlich daß es bei der Bedienung eines so simplen Instrumentes weder einer allgemeinen noch einer besonderen Einweisung bedurfte, daß vielmehr der durchschnittliche Hausverstand genügte, um Zweck und Funktion des Gerätes zu verstehen. Der Beklagte redet daher an der Sache vorbei, wenn er nunmehr Umstände, die notwendige Voraussetzung für den Schuldspruch sind, neu aufzurollen und anders zu lösen versucht. Die näheren Ausführungen im Berufungsurteil über das fahrlässige Verhalten des Beklagten sollen auch nicht weitere Verfehlungen des Beklagten dartun, sondern nur dessen Gesamtverhalten erläutern. Dem Kläger kann die Unterlassung der Überprüfung des Karabiners nicht zum Vorwurf gemacht werden, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Verpflichtung, dem Dienstnehmer betriebssicheres Gerät zur Verfügung zu stellen, trifft den Dienstgeber. Dieser hat auch die Betriebsmittel zu überprüfen (Paragraph 9
(1) der Verordnung vom 10. November 1954 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Aufführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267). Daß der Dienstgeber den Kläger mit dieser Überprüfung betraut hat, wurde im Prozeß nicht behauptet. Den Kläger als jenen Dienstnehmer zu bezeichnen, der sich auf Grund seiner Ausbildung und Stellung im Betrieb vom betriebssicheren Zustand des Karabiners zu überzeugen gehabt hätte, geht deshalb nicht an, weil der Kläger nicht als Dienstnehmer mit dem Karabiner und Kübel zu arbeiten hatte.(1) der Verordnung vom 10. November 1954 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Aufführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267). Daß der Dienstgeber den Kläger mit dieser Überprüfung betraut hat, wurde im Prozeß nicht behauptet. Den Kläger als jenen Dienstnehmer zu bezeichnen, der sich auf Grund seiner Ausbildung und Stellung im Betrieb vom betriebssicheren Zustand des Karabiners zu überzeugen gehabt hätte, geht deshalb nicht an, weil der Kläger nicht als Dienstnehmer mit dem Karabiner und Kübel zu arbeiten hatte.
Gegen den Dienstgeber, dem vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls nicht zur Last liegt, kann der Kläger zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gemäß § 333 (1) ASVG. nicht geltend machen. Das hat zur Folge, daß im Verhältnis zwischen dem Dienstgeber einerseits und dem Beklagten andererseits kein Solidarschuldverhältnis besteht, weil eben der Dienstgeber gegenüber dem Kläger gemäß § 333 (1) ASVG. nicht haftet. Das hat wieder zur Folge, daß der Beklagte ein allfälliges Mitverschulden des Dienstgebers auch mit Hilfe des § 1302 ABGB. im Prozeß nicht geltend machen kann (SZ. XXVII 76). Der Fall, daß sich die Anteile des Beklagten und des Dienstgebers an der Beschädigung bestimmen lassen, liegt ja hier nicht vor.Gegen den Dienstgeber, dem vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls nicht zur Last liegt, kann der Kläger zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 333, (1) ASVG. nicht geltend machen. Das hat zur Folge, daß im Verhältnis zwischen dem Dienstgeber einerseits und dem Beklagten andererseits kein Solidarschuldverhältnis besteht, weil eben der Dienstgeber gegenüber dem Kläger gemäß Paragraph 333, (1) ASVG. nicht haftet. Das hat wieder zur Folge, daß der Beklagte ein allfälliges Mitverschulden des Dienstgebers auch mit Hilfe des Paragraph 1302, ABGB. im Prozeß nicht geltend machen kann (SZ. römisch 27 76). Der Fall, daß sich die Anteile des Beklagten und des Dienstgebers an der Beschädigung bestimmen lassen, liegt ja hier nicht vor.
Das richtige Einhängen eines Kübels in einen Karabiner ist, wie bereits hervorgehoben wurde, eine höchst einfache Tätigkeit und bedarf keiner Einweisung. Diese Tätigkeit hat auch mit der Bedienung des Schwenkkranes nichts zu tun. Dem Beklagten liegt auch nicht die unrichtige Bedienung des Kranes zur Last, sondern die unachtsame und unsachgemäße Handhabung des Karabiners. Mit der Behauptung, den Unfall habe letztlich die unrichtige Bedienung des Schwenkkranes ermöglicht, entfernt sich also der Beklagte von den getroffenen Feststellungen.
Ein Feststellungsbegehren kann nicht deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden, weil sich möglicherweise innerhalb der Verjährungsfrist noch klären wird, ob Spätfolgen zu erwarten sein werden oder nicht. Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses. Für diesen Zeitpunkt steht aber fest, daß Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können.
Der Unachtsamkeit des Beklagten steht der Leichtsinn des Klägers gegenüber, daß er ohne Schutzhelm arbeitete, obwohl von ihm als Vorarbeiter besonders verlangt werden muß, daß er sich an die Schutzvorschriften hält. Das Berufungsgericht wird also, um eine abschließende Verschuldensabwägung vornehmen zu können, einen medizinischen Sachverständigen, dem auch die nötige Erfahrung über Fragen der Unfallsverhütung zustatten kommt, etwa einen Arbeitsinspektionsarzt, über die Wirkungsweise eines Schutzhelmes in dem besonderen vorliegenden Fall zu hören und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Erst wenn feststeht, wie weit ein Schutzhelm imstande gewesen wäre, den Kläger vor ernsteren Verletzungen, insbesondere vor Schädelverletzungen zu schützen, wird sich der Grad seines Leichtsinns mit dem Grad der Unachtsamkeit des Beklagten richtig vergleichen lassen. Wenn, wie das Berufungsgericht zu dieser Frage annahm, eine Klärung auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich sein sollte, dann wird zu überlegen sein, ob nicht die Streitteile den Schaden im Sinne des § 1304, letzter Satz, ABGB. zu gleichen Teilen zu tragen haben.Der Unachtsamkeit des Beklagten steht der Leichtsinn des Klägers gegenüber, daß er ohne Schutzhelm arbeitete, obwohl von ihm als Vorarbeiter besonders verlangt werden muß, daß er sich an die Schutzvorschriften hält. Das Berufungsgericht wird also, um eine abschließende Verschuldensabwägung vornehmen zu können, einen medizinischen Sachverständigen, dem auch die nötige Erfahrung über Fragen der Unfallsverhütung zustatten kommt, etwa einen Arbeitsinspektionsarzt, über die Wirkungsweise eines Schutzhelmes in dem besonderen vorliegenden Fall zu hören und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Erst wenn feststeht, wie weit ein Schutzhelm imstande gewesen wäre, den Kläger vor ernsteren Verletzungen, insbesondere vor Schädelverletzungen zu schützen, wird sich der Grad seines Leichtsinns mit dem Grad der Unachtsamkeit des Beklagten richtig vergleichen lassen. Wenn, wie das Berufungsgericht zu dieser Frage annahm, eine Klärung auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich sein sollte, dann wird zu überlegen sein, ob nicht die Streitteile den Schaden im Sinne des Paragraph 1304,, letzter Satz, ABGB. zu gleichen Teilen zu tragen haben.