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Rechtssatz RS0026924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026924

Geschäftszahl

2Ob252/80

Entscheidungsdatum

17.02.1981

Rechtssatz

1.) Das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße, wenn es nicht dem Einfahren in eine Parklücke dient, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von zwanzig km/h, stellt ein unerlaubtes Fahrmanöver dar.

2.) Das unerlaubte Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen, die Straße in der erlaubten Richtung benützenden Verkehrsteilnehmer stellen gleich schwer wiegende Verkehrsverstöße dar. Das Verschulden am Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist daher im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 252/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 252/80
    Veröff: ZVR 239/81 S 305

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026924

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0020OB00252_8000000_001