Rechtssatz RS0026924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026924
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Rechtssatz
1.) Das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße, wenn es nicht dem Einfahren in eine Parklücke dient, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von zwanzig km/h, stellt ein unerlaubtes Fahrmanöver dar.
2.) Das unerlaubte Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen, die Straße in der erlaubten Richtung benützenden Verkehrsteilnehmer stellen gleich schwer wiegende Verkehrsverstöße dar. Das Verschulden am Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist daher im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026924
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0020OB00252_8000000_001