Rechtssatz RS0027073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027073
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des § 38 Abs 4 StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 130/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 130/83
- 8 Ob 201/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 201/83
Ähnlich; Beisatz: Hier: Radfahrer verstößt gegen § 19 Abs 5 StVO. (T1) Veröff: ZVR 1984/305 S 329
- 2 Ob 4/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 4/86
Auch; Beisatz: Hier: Jedoch Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn plötzlich überquerenden Fußgängers. (T2) Veröff: ZVR 1987/25 S 86
- 2 Ob 31/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 31/87
Auch; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T3) Veröff: ZVR 1988/65 S 141
- 2 Ob 182/04k
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 182/04k
Auch; Beisatz: Bei krassem Mitverschulden des Geschädigten haftet der Betriebsunternehmer, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. (Hier: Auffahren des zuvor überholten Radfahrers auf im Kreuzungsbereich überraschend anhaltenden PKW.) (T4)
- 1 Ob 154/11w
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
Auch
- 2 Ob 189/12a
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 189/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Eine auf einem Rennrad mit etwa 30 km/h ohne nach vorne zu schauen auf einem Mehrzweckstreifen fahrende Radfahrerin, die deshalb auf einen stehenden LKW aufprallte, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. (T5)
- 2 Ob 155/17h
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 155/17h
Beis wie T3
- 2 Ob 6/18y
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 6/18y
Vgl auch
- 2 Ob 205/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 2 Ob 205/24x
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung und wollte eine Kreuzung überqueren. Er sah den von links kommenden Pkw des Erstbeklagten, reagierte darauf jedoch nicht. Der Erstbeklagte rechnete aufgrund der Richtungspfeile nicht mit Verkehr aus der Fahrrichtung des Klägers. (T6)
- 2 Ob 183/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 183/25p
vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027073
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0020OB00130_8300000_001