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Entscheidung 1 Ob 154/11w×

Entscheidung 1 Ob 154/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027073 Rechtssatz 13.09.1983Zivilrecht
Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des § 38 Abs 4 StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu …
RS0049955 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entsc …
RS0058376 Rechtssatz 22.09.1976Zivilrecht
Auch einem Kraftfahrer der besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muß, ist eine Reaktionszeit vom 0,6 bis 0,8 Sekunden zuzubilligen.
RS0058796 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Die Mißachtung des Vorranges ist so schwerwiegend, daß ihr gegenüber geringfügige Fehler der anderen Seite außer Betracht zu bleiben haben.
RS0074853 Rechtssatz 21.09.1972Zivilrecht
"Reaktionszeit" (richtig: "Vorbremszeit") ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen, also eine Zeit, die auch bei aufmerksamer und r …
RS0074859 Rechtssatz 12.01.1962Zivilrecht
Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schrec …
RS0074868 Rechtssatz 26.11.1964Zivilrecht
Kein allgemein gültiges Maß für die Dauer der einem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktionszeit.
RS0074901 Rechtssatz 19.05.1971Zivilrecht; Strafrecht
Eine Reaktionszeit von 0,6 Sekunden kann nur bei höchster Bremsbereitschaft unter günstigsten Voraussetzungen angenommen werden.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …