Rechtssatz RS0074859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074859
Geschäftszahl
2Ob5/62; 8Ob289/79; 2Ob113/09w; 1Ob154/11w; 2Ob49/12p; 2Ob135/17t
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage gehindert ist, einen der Verkehrslage entsprechenden Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 5/62
Entscheidungstext OGH 12.01.1962 2 Ob 5/62
Veröff: ZVR 1962/139 S 132
- 8 Ob 289/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 289/79
nur: Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. (T1) Veröff: ZVR 1980/279 S 283
- 2 Ob 113/09w
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
nur T1; Beisatz: Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. (T2); Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T3); Veröff: SZ 2010/11
- 1 Ob 154/11w
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
nur T1
- 2 Ob 49/12p
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 49/12p
Beis wie T3; Beisatz: Auch die Frage, ob Umstände für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ vorliegen, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T4)
- 2 Ob 135/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074859
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19620112_OGH0002_0020OB00005_6200000_001