I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die Klägerin ist durch die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht beschwert. Die Zulässigkeit ihrer Revision wäre daher nur dann gegeben, wenn sie zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätte (vgl 2 Ob 147/01h; RIS-Justiz RS0102059 [T2, T3 und T4]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:Die Klägerin ist durch die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht beschwert. Die Zulässigkeit ihrer Revision wäre daher nur dann gegeben, wenn sie zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätte vergleiche 2 Ob 147/01h; RIS-Justiz RS0102059 [T2, T3 und T4]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte hätte vor Erreichen der Geländekante auf dem Schidoo „aufstehen“ müssen, um bessere Sicht zu erlangen, belastet gleichfalls nur die beklagten Parteien. Sie ist überdies für die Verschuldensabwägung ohne entscheidende Relevanz.
2. Die Vorinstanzen haben ein Verschulden des Zweitbeklagten am Zustandekommen des Unfalls (und zwar, wie noch darzulegen sein wird, zutreffend) bejaht. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die erstbeklagte Partei für ein Fehlverhalten des Zweitbeklagten nach vertraglichen Grundsätzen einzustehen hat. Der von der Klägerin relevierten Frage nach der Anwendbarkeit des EKHG auf Schidoos auf Pisten mangelt es unter diesen Umständen an der für die Zulässigkeit einer Revision erforderlichen Präjudizialität (Zechner aaO § 502 ZPO Rz 60).2. Die Vorinstanzen haben ein Verschulden des Zweitbeklagten am Zustandekommen des Unfalls (und zwar, wie noch darzulegen sein wird, zutreffend) bejaht. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die erstbeklagte Partei für ein Fehlverhalten des Zweitbeklagten nach vertraglichen Grundsätzen einzustehen hat. Der von der Klägerin relevierten Frage nach der Anwendbarkeit des EKHG auf Schidoos auf Pisten mangelt es unter diesen Umständen an der für die Zulässigkeit einer Revision erforderlichen Präjudizialität (Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 60).
3. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer gilt (RIS-Justiz RS0023345). Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (RIS-Justiz RS0023429).
Die Klägerin lässt in ihrem Rechtsmittel die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unwidersprochen, wonach sie außerhalb der regulären Liftbetriebszeiten mit bergwärtsfahrenden Schidoos auf der Piste rechnen musste. Sie hatte daher ihr Fahrverhalten besonders an unübersichtlichen Stellen auch an die Möglichkeit eines entgegenkommenden Schidoos anzupassen. Dem Berufungsgericht ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, die Klägerin habe sich der Geländekante für die gegebenen Sichtverhältnisse mit einer zu hohen Geschwindigkeit (30 bis 40 km/h) angenähert, um auf eine solche Gefahr noch adäquat reagieren zu können. Dass der Zweitbeklagte vor der Geländekante nicht angehalten hat, begründet sein Verschulden (dazu sogleich), ändert aber nichts am Fehlverhalten der Klägerin.
Das Überhören eines akustischen Warnsignals wurde der Klägerin im zweitinstanzlichen Urteil ohnedies nicht zum Vorwurf gemacht. Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen des Übersehens der Warnflagge eine Reaktionsverzögerung zu verantworten hat. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen können demnach auf sich beruhen.
4. Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und betrifft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Die Gewichtung des Mitverschuldensanteils der Klägerin mit einem Viertel lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste.4. Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und betrifft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Die Gewichtung des Mitverschuldensanteils der Klägerin mit einem Viertel lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste.
5. Auch die Höhe des Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls und begründet, abgesehen von einer eklatanten Fehlbemessung, keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0031075, RS0042887). Eine derartige Fehlbemessung wird mit der Ansicht, dass das der Klägerin zuerkannte Teilschmerzengeld von 45.000 EUR auf 50.000 EUR zu erhöhen sei, nicht aufgezeigt.
6. Mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.6. Mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
II. Zur Revision der beklagten Parteien:römisch zwei. Zur Revision der beklagten Parteien:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen auf dem Standpunkt, dass dem Zweitbeklagten zusätzlich zur Reaktionszeit von einer Sekunde eine weitere Zeitspanne von 0,7 Sekunden als Gefahrenerkennungszeit („Auffälligkeitswert“) zugebilligt werden müsse. Demnach habe er auf das Auftauchen der Klägerin unverzüglich reagiert. Eine Pflicht, auf dem Schidoo aufzustehen, bestehe nicht. Die zweitinstanzliche Verschuldensteilung erweise sich somit als krass falsch. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Ersatzfähigkeit der Stornokosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zum Unfallgeschehen:
1.1 Für Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebs wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen ist, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. Kann das Gerät infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, dann ist für den Lenker äußerste Vorsicht geboten (ZVR 1988/7; vgl auch 4 Ob 2372/96v = ZVR 1997/65 [Gschöpf] und 9 Ob 80/04m; RIS-Justiz RS0023786). In der Entscheidung 2 Ob 212/06z wurden die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf die Benützung eines Motorschlittens (Schidoos) angewandt. Welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls (9 Ob 80/04m).1.1 Für Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebs wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen ist, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. Kann das Gerät infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, dann ist für den Lenker äußerste Vorsicht geboten (ZVR 1988/7; vergleiche auch 4 Ob 2372/96v = ZVR 1997/65 [Gschöpf] und 9 Ob 80/04m; RIS-Justiz RS0023786). In der Entscheidung 2 Ob 212/06z wurden die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf die Benützung eines Motorschlittens (Schidoos) angewandt. Welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls (9 Ob 80/04m).
1.2 In der jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 49/09h beurteilte der erkennende Senat das Verhalten des Lenkers eines Raupenquads, der ohne behördliche Genehmigung während der Zeiten des Liftbetriebs inmitten einer von Schifahrern frequentierten Piste mit für die gegebenen Verhältnisse überhöhter Geschwindigkeit bergwärts gefahren war, als besonders gefahrenträchtig und rücksichtslos. Angesichts der ihm auf der (dort) nur 8 m breiten Piste entgegenkommenden Schifahrer wäre er zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen und hätte im Zweifel sofort anzuhalten gehabt (vgl auch 7 Ob 76/07p).1.2 In der jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 49/09h beurteilte der erkennende Senat das Verhalten des Lenkers eines Raupenquads, der ohne behördliche Genehmigung während der Zeiten des Liftbetriebs inmitten einer von Schifahrern frequentierten Piste mit für die gegebenen Verhältnisse überhöhter Geschwindigkeit bergwärts gefahren war, als besonders gefahrenträchtig und rücksichtslos. Angesichts der ihm auf der (dort) nur 8 m breiten Piste entgegenkommenden Schifahrer wäre er zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen und hätte im Zweifel sofort anzuhalten gehabt vergleiche auch 7 Ob 76/07p).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Bergfahrt noch vor dem Beginn des regulären Liftbetriebs. Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Schischule und der Betriebsleitung der erstbeklagten Partei musste aber schon zu dieser Zeit mit einer Trainingsfahrt der Schilehrer gerechnet werden. Diese waren an ihrer auffälligen, einheitlichen Bekleidung als solche auch leicht zu erkennen. Ähnlich wie in dem zu 2 Ob 49/09h beurteilten Sachverhalt setzte auch der Zweitbeklagte seine Fahrt ungeachtet der ihm auf relativ enger Piste entgegenkommenden Schifahrer mit unverminderter Geschwindigkeit fort. Dabei hielt er zwar eine Fahrlinie nahe dem rechten Pistenrand ein. Infolge der sichtbehindernden Geländekante musste er aber davon ausgehen, von den nachfolgenden Schifahrern nicht gesehen zu werden. Um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, hätte er den Schidoo daher im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten müssen, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war. Sein hauptsächliches Verschulden liegt darin, dass er diese gebotene Vorsichtsmaßnahme unterließ. Die Frage, ob er auf dem Schidoo aufstehen hätte müssen, stellt sich dabei nicht.
1.3 Der (um etwa eine Sekunde) verspäteten Reaktion auf das Auftauchen der Klägerin kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben. Danach ist unter der sogenannten „Reaktionszeit“ die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen zu verstehen (ZVR 1980/279; RIS-Justiz RS0074853, RS0074859). Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. Es mag zutreffen, dass in bestimmten Situationen (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, betrifft den Tatsachenbereich und ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung. Hier ist für derartige Überlegungen schon deshalb kein Raum, weil ihnen die ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts, wonach sowohl die Klägerin als auch der Zweitbeklagte „für eine Reaktion auf das Auftauchen des Widerparts jeweils eine Sekunde benötigten“, entgegensteht. Die in der Revision angestellten Berechnungen gehen nicht von dieser Feststellung aus und sind daher unbeachtlich. Der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1.4 Die Gewichtung des Verschuldensanteils des Zweitbeklagten mit drei Viertel ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit seines Verhaltens unbedenklich. Insgesamt trägt somit die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Zweitbeklagten der Schwere des beiderseitigen Fehlverhaltens angemessen Rechnung (vgl 7 Ob 76/07p; 2 Ob 49/09h). Aus der Entscheidung 2 Ob 212/06z ist nichts Gegenteiliges ableitbar, zumal dort der Kläger den ihm angelasteten Verschuldensanteil von 50 % nicht bekämpft hatte.1.4 Die Gewichtung des Verschuldensanteils des Zweitbeklagten mit drei Viertel ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit seines Verhaltens unbedenklich. Insgesamt trägt somit die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Zweitbeklagten der Schwere des beiderseitigen Fehlverhaltens angemessen Rechnung vergleiche 7 Ob 76/07p; 2 Ob 49/09h). Aus der Entscheidung 2 Ob 212/06z ist nichts Gegenteiliges ableitbar, zumal dort der Kläger den ihm angelasteten Verschuldensanteil von 50 % nicht bekämpft hatte.
2. Zu den Stornokosten:
2.1 Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (Karner in KBB2 § 1293 Rz 13; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1293 Rz 11; Koziol/Welser13 II 306; Schobel, Kausalität contra Begrifflichkeit, RdW 1999, 325 [327]; vgl Ch. Huber, Fragen der Schadensberechnung [1995] 195). Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen im deliktischen Schadenersatzrecht ist restriktiv:2.1 Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (Karner in KBB2 Paragraph 1293, Rz 13; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1293, Rz 11; Koziol/Welser13 römisch zwei 306; Schobel, Kausalität contra Begrifflichkeit, RdW 1999, 325 [327]; vergleiche Ch. Huber, Fragen der Schadensberechnung [1995] 195). Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen im deliktischen Schadenersatzrecht ist restriktiv:
Bei Sachschäden wird sie nur für den Fall bejaht, dass die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können. In diesem Sinne wurden etwa dem Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs die während der Reparaturzeit weiterlaufenden „Generalunkosten“, wie Steuer, Haftpflichtversicherung etc zuerkannt (ZVR 1965/114; vgl ferner ZVR 1978/264; 8 Ob 27/87 = SZ 60/102; RIS-Justiz RS0022533, RS0030541; differenzierend Beck-Mannagetta, Sind die frustrierten Aufwendungen des Kraftfahrzeugbesitzers ein ersatzfähiger Schaden?, ZVR 1969, 281 [286]). In einer jüngeren Entscheidung wurde die Abgeltung (sonstiger) „weiterlaufender Aufwendungen“ abgelehnt (2 Ob 75/07d).Bei Sachschäden wird sie nur für den Fall bejaht, dass die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können. In diesem Sinne wurden etwa dem Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs die während der Reparaturzeit weiterlaufenden „Generalunkosten“, wie Steuer, Haftpflichtversicherung etc zuerkannt (ZVR 1965/114; vergleiche ferner ZVR 1978/264; 8 Ob 27/87 = SZ 60/102; RIS-Justiz RS0022533, RS0030541; differenzierend Beck-Mannagetta, Sind die frustrierten Aufwendungen des Kraftfahrzeugbesitzers ein ersatzfähiger Schaden?, ZVR 1969, 281 [286]). In einer jüngeren Entscheidung wurde die Abgeltung (sonstiger) „weiterlaufender Aufwendungen“ abgelehnt (2 Ob 75/07d).
Im Zusammenhang mit Personenschäden hat der Oberste Gerichtshof den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen bisher stets abgelehnt (2 Ob 279/77 = ZVR 1978/264 [aufgewendete Fahrschulkosten]; 8 Ob 27/87 = ZVR 1988/83 = SZ 60/102 [Stornogebühr für Campingbus]; 8 Ob 650/88 [frustrierter Urlaubsaufwand]; 2 Ob 72/94 [frustrierte Reisekosten]; vgl auch 1 Ob 160/98f = SZ 71/156 [Einstellkosten für ein verletztes Reitpferd; zu deren Behandlung als „Frustrationsschaden“ kritisch Reischauer aaO Rz 11 und Schobel aaO 328]).Im Zusammenhang mit Personenschäden hat der Oberste Gerichtshof den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen bisher stets abgelehnt (2 Ob 279/77 = ZVR 1978/264 [aufgewendete Fahrschulkosten]; 8 Ob 27/87 = ZVR 1988/83 = SZ 60/102 [Stornogebühr für Campingbus]; 8 Ob 650/88 [frustrierter Urlaubsaufwand]; 2 Ob 72/94 [frustrierte Reisekosten]; vergleiche auch 1 Ob 160/98f = SZ 71/156 [Einstellkosten für ein verletztes Reitpferd; zu deren Behandlung als „Frustrationsschaden“ kritisch Reischauer aaO Rz 11 und Schobel aaO 328]).
In der eingehend begründeten Entscheidung 8 Ob 27/87 vertrat der Oberste Gerichtshof dazu die Ansicht, in Wahrheit stelle der Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen, nämlich des Entgangs des Gebrauchs des gemieteten Campingbusses, dar. Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen müsse auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen seien, als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen. So würde es etwa zu einer untragbaren Ausuferung der Schadenersatzpflicht führen, wenn bei Verletzung einer Person dieser alle frustrierten Aufwendungen zu ersetzen wären. Der Schädiger hätte dann etwa auch für die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen für Gebrauchsgegenstände, für ein Wochenendhaus, für die Konzert- und Theaterabonnements usw des Verletzten zu haften. Seien aber die Aufwendungen für die Miete des Campingfahrzeugs als ideeller Schaden nicht zu ersetzen, müsse dasselbe für die Stornogebühr gelten, die zur Vermeidung weiterer nutzloser Aufwendungen entrichtet worden sei.
2.2 Die Lehre Koziols (in Haftpflichtrecht3 I Rz 2/121 ff; nunmehr auch in Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 5/23 ff) stimmt mit diesen Ausführungen im Wesentlichen überein, wobei sich sein Versuch, zwecks Vermeidung unabsehbarer Ausweitungen eine Grenze zwischen ersatzfähigen und nicht zu ersetzenden frustrierten Aufwendungen zu finden, auf Sachschadensfälle beschränkt.2.2 Die Lehre Koziols (in Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 2/121 ff; nunmehr auch in Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 5/23 ff) stimmt mit diesen Ausführungen im Wesentlichen überein, wobei sich sein Versuch, zwecks Vermeidung unabsehbarer Ausweitungen eine Grenze zwischen ersatzfähigen und nicht zu ersetzenden frustrierten Aufwendungen zu finden, auf Sachschadensfälle beschränkt.
Auch Harrer (in Schwimann ABGB3 VI § 1293 Rz 25) äußert die Befürchtung einer Ausweitung der Haftung, „der jede Begrenzung fehlt“. Dies werde insbesondere in den Fällen deutlich, in denen nicht eine Sache zerstört oder entzogen, sondern der Eigentümer durch Verletzung am Gebrauch seiner Güter verhindert wird. Die Möglichkeit, nicht alle mit Geld erworbenen Güter jederzeit nutzen zu können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Für generelle, zeitweilig leer laufende Lebenshaltungskosten sei grundsätzlich kein Ersatz zu leisten (mit diesen Argumenten bereits Honsell/Harrer, Schaden und Schadensberechnung, JuS 1991, 441 [448]; dort treten diese Autoren allerdings für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die für einen „konkreten, einmaligen Zweck gemacht worden sind, zB eine Reise, die bereits bezahlt ist und nicht storniert werden kann“, ein).Auch Harrer (in Schwimann ABGB3 römisch sechs Paragraph 1293, Rz 25) äußert die Befürchtung einer Ausweitung der Haftung, „der jede Begrenzung fehlt“. Dies werde insbesondere in den Fällen deutlich, in denen nicht eine Sache zerstört oder entzogen, sondern der Eigentümer durch Verletzung am Gebrauch seiner Güter verhindert wird. Die Möglichkeit, nicht alle mit Geld erworbenen Güter jederzeit nutzen zu können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Für generelle, zeitweilig leer laufende Lebenshaltungskosten sei grundsätzlich kein Ersatz zu leisten (mit diesen Argumenten bereits Honsell/Harrer, Schaden und Schadensberechnung, JuS 1991, 441 [448]; dort treten diese Autoren allerdings für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die für einen „konkreten, einmaligen Zweck gemacht worden sind, zB eine Reise, die bereits bezahlt ist und nicht storniert werden kann“, ein).
Nach Auffassung von Welser (in Koziol/Welser aaO) ist die Herbeiführung der Nutzlosigkeit von Aufwendungen Verursachung eines (materiellen) Schadens oder einer solchen zumindest gleichzuhalten. Er stimmt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur bedingt, nämlich hinsichtlich der Zuerkennung von frustrierten Aufwendungen auf die beschädigte Sache zu, hält sie im Übrigen aber für „inkonsequenterweise sehr restriktiv“.
Reischauer (aaO Rz 11) lehnt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit der Begründung ab, dass der frustrierte Aufwand selbst nie immaterieller Schaden, sondern vermögensrechtlicher Natur sei. Es werde(n) mit seinem Ersatz keine ideellen Interessen abgegolten, sondern nur getätigter Aufwand beseitigt. Es sei ferner nicht einzusehen, wieso die Aufwandsverursachung und Aufwandsfrustrierung bei Sach- und Personenschäden unterschiedlich behandelt werden sollten. Auch adäquate frustrierte Aufwendungen infolge einer Körperverletzung seien daher dem Geschädigten als Folgeschäden zu ersetzen.
2.3 Auch im deutschen Schrifttum wird die Ersatzfähigkeit nutzlos gewordener Aufwendungen kontroversiell diskutiert (zum aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre vgl etwa Schiemann in Staudinger, BGB [2005] § 249 Rn 123 ff; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] § 3 Rn 216; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden10 [2010] Rn 218 ff). Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Frustrationsschaden grundsätzlich nicht zu ersetzen ist (vgl neben den soeben genannten Belegstellen auch Kürschner in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] Kap 30 Rn 7; Pardey, Berechnung von Personenschäden3 [2005] Rn 201; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 [2008] Kap 3 Rn 103; sämtliche mN aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).2.3 Auch im deutschen Schrifttum wird die Ersatzfähigkeit nutzlos gewordener Aufwendungen kontroversiell diskutiert (zum aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre vergleiche etwa Schiemann in Staudinger, BGB [2005] Paragraph 249, Rn 123 ff; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] Paragraph 3, Rn 216; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden10 [2010] Rn 218 ff). Einigkeit besteht jedoch darin, dass der Frustrationsschaden grundsätzlich nicht zu ersetzen ist vergleiche neben den soeben genannten Belegstellen auch Kürschner in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] Kap 30 Rn 7; Pardey, Berechnung von Personenschäden3 [2005] Rn 201; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 [2008] Kap 3 Rn 103; sämtliche mN aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Nach einem Teil der Lehre soll unter gewissen Voraussetzungen aber ein Ausgleich für Nachteile verlangt werden können, die infolge des Schadensereignisses nicht wieder erwirtschaftet werden konnten. Solchen Aufwendungen komme eine widerlegbare Rentabilitätsvermutung zu. Der Verlust der Kompensationsmöglichkeit stelle dann den ersatzfähigen Schaden dar. Dies gelte allerdings nur, soweit dieser Verlust der Kompensationsmöglichkeit materieller Natur, also „kommerzialisiert“ sei. Aufwendungen zu ideellen Zwecken stellten, wenn sie durch ein Delikt nutzlos werden, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (so Knerr aaO Rn 104; ähnlich Wussow aaO Rn 7 [„geldwerte Genussmöglichkeit“]; Greger aaO Rn 216 [„erkaufte und infolge des Unfalls verlorene Äquivalente“]; aA Schiemann aaO Rn 125, der bezweifelt, dass eine Beschränkung der Frustrationslehre auf einen erträglichen Anwendungsbereich möglich ist).
Vor diesem Hintergrund sollen laut Knerr Aufwendungen für eine vom Geschädigten geplante Reise, die dieser wegen einer unfallbedingten Körperverletzung nicht antreten kann, keinen durch die Schädigung ausgelösten (ersatzfähigen) Vermögensschaden begründen. Die von ihm dazu zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NZV 1989, 308 [Nichtantritt einer Reise wegen Unfalltods des Kindes] und NJW 1983, 1107 [kein Ersatz für vergeudete Urlaubstage]) stellen jedoch keine tauglichen Belegstellen für diese Ansicht dar. Soweit ersichtlich nimmt die deutsche Rechtsprechung zu dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalten vielmehr einen gegenteiligen Standpunkt ein (vgl die Nachweise bei Wussow aaO Rn 7; Pardey aaO Rn 207 FN 247; derselbe in Geigel aaO Kap 4 Rn 36 aE [Stornokosten]; Schiemann aaO Rn 124; Greger aaO § 29 Rn 194 [Stornokosten]; Küppersbusch aaO Rn 220).Vor diesem Hintergrund sollen laut Knerr Aufwendungen für eine vom Geschädigten geplante Reise, die dieser wegen einer unfallbedingten Körperverletzung nicht antreten kann, keinen durch die Schädigung ausgelösten (ersatzfähigen) Vermögensschaden begründen. Die von ihm dazu zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NZV 1989, 308 [Nichtantritt einer Reise wegen Unfalltods des Kindes] und NJW 1983, 1107 [kein Ersatz für vergeudete Urlaubstage]) stellen jedoch keine tauglichen Belegstellen für diese Ansicht dar. Soweit ersichtlich nimmt die deutsche Rechtsprechung zu dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalten vielmehr einen gegenteiligen Standpunkt ein vergleiche die Nachweise bei Wussow aaO Rn 7; Pardey aaO Rn 207 FN 247; derselbe in Geigel aaO Kap 4 Rn 36 aE [Stornokosten]; Schiemann aaO Rn 124; Greger aaO Paragraph 29, Rn 194 [Stornokosten]; Küppersbusch aaO Rn 220).
2.4 Schobel, dessen Ausführungen Karner (aaO § 1293 Rz 13) für überzeugend hält, hat sich mit der Problematik umfassend auseinandergesetzt (Der Ersatz frustrierter Aufwendungen [2003]). Er entwickelt ein komplexes „bewegliches System“, das die Unterscheidung der ersatzfähigen von den nicht ersatzfähigen immateriellen Frustrationsschäden ermöglichen soll. Die auf Schobel gegründeten Ausführungen des Berufungsgerichts überzeugen jedoch nicht. Soweit es (nur) auf die „unterschiedlichen Stärkegrade des Rechtswidrigkeitszusammenhangs“ abstellt, übersieht es, dass die Intensität des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der verletzten Verhaltensnorm und dem eingetretenen Frustrationsschaden selbst nach den Wertungen Schobels (vgl dessen Beispiele aaO 261) nur gering sein kann. Es bedürfte (laut Schobel aaO 292) „zur Kompensation“ daher eines zusätzlichen stärkeren Haftungselements, nämlich grober Fahrlässigkeit, um zu einer Ersatzfähigkeit zu gelangen. Ließe sich (auch) auf diesem Weg eine Ersatzpflicht des Schädigers nicht begründen, so wären jedoch die zweitinstanzlichen Erwägungen zur Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auch nach dem Haftungsmodell Schobels obsolet.2.4 Schobel, dessen Ausführungen Karner (aaO Paragraph 1293, Rz 13) für überzeugend hält, hat sich mit der Problematik umfassend auseinandergesetzt (Der Ersatz frustrierter Aufwendungen [2003]). Er entwickelt ein komplexes „bewegliches System“, das die Unterscheidung der ersatzfähigen von den nicht ersatzfähigen immateriellen Frustrationsschäden ermöglichen soll. Die auf Schobel gegründeten Ausführungen des Berufungsgerichts überzeugen jedoch nicht. Soweit es (nur) auf die „unterschiedlichen Stärkegrade des Rechtswidrigkeitszusammenhangs“ abstellt, übersieht es, dass die Intensität des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der verletzten Verhaltensnorm und dem eingetretenen Frustrationsschaden selbst nach den Wertungen Schobels vergleiche dessen Beispiele aaO 261) nur gering sein kann. Es bedürfte (laut Schobel aaO 292) „zur Kompensation“ daher eines zusätzlichen stärkeren Haftungselements, nämlich grober Fahrlässigkeit, um zu einer Ersatzfähigkeit zu gelangen. Ließe sich (auch) auf diesem Weg eine Ersatzpflicht des Schädigers nicht begründen, so wären jedoch die zweitinstanzlichen Erwägungen zur Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auch nach dem Haftungsmodell Schobels obsolet.
2.5 Der Ersatzanspruch der Klägerin für die von ihr aufgewendete Stornogebühr ist nach Auffassung des erkennenden Senats aus den folgenden Gründen zu bejahen:
Die Klägerin hatte vor dem Unfall durch den Abschluss des Reisevertrags mit dem Reiseveranstalter diesem gegenüber den Anspruch auf Vertragserfüllung erlangt. Dabei handelt es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition (vgl auch § 31c Abs 3 KSchG). Die Aufwendungen der Klägerin, nämlich die Zahlung der Reisekosten bzw das Eingehen einer diesbezüglichen Verbindlichkeit, dienten demnach (auch) dem Erwerb eines vermögenswerten Guts. Sie fallen nicht unter die allgemeinen - zeitweilig leer laufenden - Lebenshaltungskosten (vgl Harrer aaO § 1293 Rz 25), sondern sind als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen (Honsell/Harrer aaO 448). Infolge ihrer unfallbedingten Verletzung wurde die Klägerin daran gehindert, von ihrem Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter Gebrauch zu machen. Der Verlust ihrer Fähigkeit, den vertraglichen Anspruch auszunutzen, ist aber wirtschaftlich der Vernichtung des Anspruchs gleichzuhalten und begründet daher bei lebensnaher Betrachtung einen ersatzfähigen Vermögensnachteil (in diesem Sinne auch Oetker in Münch Komm BGB5 § 249 Rn 93).Die Klägerin hatte vor dem Unfall durch den Abschluss des Reisevertrags mit dem Reiseveranstalter diesem gegenüber den Anspruch auf Vertragserfüllung erlangt. Dabei handelt es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition vergleiche auch Paragraph 31 c, Absatz 3, KSchG). Die Aufwendungen der Klägerin, nämlich die Zahlung der Reisekosten bzw das Eingehen einer diesbezüglichen Verbindlichkeit, dienten demnach (auch) dem Erwerb eines vermögenswerten Guts. Sie fallen nicht unter die allgemeinen - zeitweilig leer laufenden - Lebenshaltungskosten vergleiche Harrer aaO Paragraph 1293, Rz 25), sondern sind als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen (Honsell/Harrer aaO 448). Infolge ihrer unfallbedingten Verletzung wurde die Klägerin daran gehindert, von ihrem Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter Gebrauch zu machen. Der Verlust ihrer Fähigkeit, den vertraglichen Anspruch auszunutzen, ist aber wirtschaftlich der Vernichtung des Anspruchs gleichzuhalten und begründet daher bei lebensnaher Betrachtung einen ersatzfähigen Vermögensnachteil (in diesem Sinne auch Oetker in Münch Komm BGB5 Paragraph 249, Rn 93).
Dieses Ergebnis stimmt auch mit jenen Meinungen überein, nach denen etwa der durch einen Unfall am Besuch einer bestimmten Veranstaltung Gehinderte den Eintritt zu der Veranstaltung beanspruchen kann (Greger aaO § 29 Rn 194 mwN; vgl auch Honsell/Harrer aaO 448 FN 124; Wussow aaO Rn 7). Ist demnach aber - abweichend von 8 Ob 27/87 - die Ersatzpflicht des Schädigers für die frustrierten Reisekosten zu bejahen, so gilt dies auch für die unter den dargelegten Umständen als Aufwendung zur Schadensminderung anzusehende Stornogebühr (Schobel aaO 264 f).Dieses Ergebnis stimmt auch mit jenen Meinungen überein, nach denen etwa der durch einen Unfall am Besuch einer bestimmten Veranstaltung Gehinderte den Eintritt zu der Veranstaltung beanspruchen kann (Greger aaO Paragraph 29, Rn 194 mwN; vergleiche auch Honsell/Harrer aaO 448 FN 124; Wussow aaO Rn 7). Ist demnach aber - abweichend von 8 Ob 27/87 - die Ersatzpflicht des Schädigers für die frustrierten Reisekosten zu bejahen, so gilt dies auch für die unter den dargelegten Umständen als Aufwendung zur Schadensminderung anzusehende Stornogebühr (Schobel aaO 264 f).
Die Gefahr eines unabsehbaren Ausuferns von Schadenersatzansprüchen besteht im Hinblick auf die oben vorgenommene Einschränkung nicht.
3. Ergebnis:
Der Revision der beklagten Parteien ist aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
III. Kosten:römisch drei. Kosten:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen, weshalb ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind. Da auch der Klägerin Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung gebührt, sind die beiderseitigen Ansprüche zu saldieren. Die von den beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und ist daher nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen, weshalb ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind. Da auch der Klägerin Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung gebührt, sind die beiderseitigen Ansprüche zu saldieren. Die von den beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und ist daher nicht zuzusprechen.