Die Verschuldensabwägung richtet sich auch bei Schiunfällen stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 217/04z; 2 Ob 212/06z; 2 Ob 157/08i). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht allerdings eine vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, soweit die Verschuldensabwägung das Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten betrifft. Insoweit ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zulässig und auch berechtigt; im Übrigen, also hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten, der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei ist sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO jedoch unzulässig.Die Verschuldensabwägung richtet sich auch bei Schiunfällen stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 217/04z; 2 Ob 212/06z; 2 Ob 157/08i). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht allerdings eine vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, soweit die Verschuldensabwägung das Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten betrifft. Insoweit ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zulässig und auch berechtigt; im Übrigen, also hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten, der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei ist sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedoch unzulässig.
Die Revision des Viertbeklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht auch die Tragweite des Ingerenzprinzips verkannte; sie ist auch berechtigt.
I. Zur Revision des Klägers:römisch eins. Zur Revision des Klägers:
1. Zum Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten:
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verschuldensteilung verkannt, dass ihm das Übersehen des objektiv aus größerer Entfernung erkennbaren Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei. Es sei ihm daher kein Mitverschulden anzulasten. Angesichts der zahlreichen Sorgfaltsverstöße des Erstbeklagten hielte sich ein allfälliges Mitverschulden „in einem graduell vernachlässigbaren Bereich".
Hiezu wurde erwogen:
1.1 Vorauszuschicken ist, dass das Verschulden des Erstbeklagten im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Es genügt daher der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts, denen der erkennende Senat beipflichtet (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Verschuldensabwägung ist daher zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte gegen die Schutznorm des § 6 Abs 2 Vorarlberger Sportgesetz (LGBl 1972/15 idgF) verstoßen hat, wonach Schneegeländefahrzeuge außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden dürfen. Dem Erstbeklagten ist ferner vorzuwerfen, dass er mit dem Raupenquad während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fuhr und dadurch eine besondere Gefahrenquelle schuf. Obwohl er deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und im Zweifel sofort anzuhalten gehabt hätte (vgl 7 Ob 76/07p), behielt er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h bei.1.1 Vorauszuschicken ist, dass das Verschulden des Erstbeklagten im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Es genügt daher der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts, denen der erkennende Senat beipflichtet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Verschuldensabwägung ist daher zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte gegen die Schutznorm des Paragraph 6, Absatz 2, Vorarlberger Sportgesetz (LGBl 1972/15 idgF) verstoßen hat, wonach Schneegeländefahrzeuge außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden dürfen. Dem Erstbeklagten ist ferner vorzuwerfen, dass er mit dem Raupenquad während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fuhr und dadurch eine besondere Gefahrenquelle schuf. Obwohl er deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und im Zweifel sofort anzuhalten gehabt hätte vergleiche 7 Ob 76/07p), behielt er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h bei.
Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist nun die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, und - falls dies zutreffen sollte - wie dieses gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Erstbeklagten zu gewichten ist.
1.2 Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer gilt (RIS-Justiz RS0023345). Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (RIS-Justiz RS0023429).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit eine zur Vermeidung des Unfalls grundsätzlich ausreichende Abwehrstrecke zur Verfügung stand, er aber während seiner Doppelstockeinsätze den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb das Raupenquad zu spät sah. Das ihm anzulastende Fehlverhalten lag daher nicht in der Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit, sondern vielmehr in einem Mangel der gebotenen Aufmerksamkeit, der für das Zustandekommen des Unfalls auch (mit-)ursächlich war. Den Beweis für seine Behauptung, dass ihm das Übersehen des Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei (zu dieser Beweislast vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 10), hat der Kläger nicht erbracht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Schi-Sachverständigen zum „intensiven Blick des Schifahrers" und dessen Reichweite stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch der Sachverständige letztlich zu dem Schluss gelangte, es habe beim Kläger am erforderlichen Maß an Aufmerksamkeit gefehlt (ON 24 S 19). Der vermissten Feststellungen zu den „sportspezifischen Gegebenheiten" des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht bedarf es daher nicht.Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit eine zur Vermeidung des Unfalls grundsätzlich ausreichende Abwehrstrecke zur Verfügung stand, er aber während seiner Doppelstockeinsätze den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb das Raupenquad zu spät sah. Das ihm anzulastende Fehlverhalten lag daher nicht in der Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit, sondern vielmehr in einem Mangel der gebotenen Aufmerksamkeit, der für das Zustandekommen des Unfalls auch (mit-)ursächlich war. Den Beweis für seine Behauptung, dass ihm das Übersehen des Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei (zu dieser Beweislast vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 10), hat der Kläger nicht erbracht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Schi-Sachverständigen zum „intensiven Blick des Schifahrers" und dessen Reichweite stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch der Sachverständige letztlich zu dem Schluss gelangte, es habe beim Kläger am erforderlichen Maß an Aufmerksamkeit gefehlt (ON 24 S 19). Der vermissten Feststellungen zu den „sportspezifischen Gegebenheiten" des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht bedarf es daher nicht.
1.3 Der Grad der Unaufmerksamkeit des Klägers ist aus den Feststellungen freilich nicht eindeutig ableitbar. Dabei fällt vor allem die vom Berufungsgericht nicht ausreichend beachtete Feststellung ins Gewicht, dass die „direkte Sicht zwischen dem Kläger und dem Raupenquad", somit auch jene des Klägers, infolge anderer Schifahrer zunächst beeinträchtigt („behindert") war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Raupenquad für den Kläger auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht sofort oder - bis zum Wegfall der Sichtbehinderung - nur erschwert erkennbar gewesen wäre, was seine Abwehrmöglichkeiten reduzierte. Zudem steht auch nicht fest, wie lange er den Kopf gesenkt hatte, während sich das Fahrzeug des Erstbeklagten in seinem (unbeeinträchtigten) Sichtfeld befand. Schließlich liegen auch keine Feststellungen vor, aus denen auf die rechtzeitige akustische Wahrnehmbarkeit des Raupenquads geschlossen werden könnte. All diese ungeklärten Tatumstände gehen zu Lasten des für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Erstbeklagten.
Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lediglich eine geringgradige Unaufmerksamkeit des Klägers als erwiesen anzusehen. Diese tritt aber gegenüber dem besonders gefahrenträchtigen, rücksichtslosen Verhalten des Erstbeklagten derart in den Hintergrund, dass sie bei der Verschuldensabwägung zur Gänze vernachlässigt werden kann.
1.4 Aus den dargelegten Erwägungen ist das angefochtene Teilzwischenurteil daher im Sinne des Ausspruchs abzuändern, dass das Leistungsbegehren des Klägers, soweit es gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht.
Der von den Vorinstanzen in den Spruch ihrer Teilzwischenurteile aufgenommene Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Höhe des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens hat in Ansehung des Erstbeklagten nur deklarativen Charakter, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und hat daher ersatzlos zu entfallen.
2. Zum Verhältnis des Klägers zu der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei:
2.1 Zur Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Danach sind atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind (vgl 12 Os 122/90; 4 Ob 2372/96v; 9 Ob 80/04m). Dies enthebe den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - „zu Tale rasen" (4 Ob 2372/96v; vgl auch 9 Ob 80/04m). Ob und in welchem Umfang daher Sicherungsmaßnahmen notwendig seien, könne letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (9 Ob 80/04m).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind vergleiche 12 Os 122/90; 4 Ob 2372/96v; 9 Ob 80/04m). Dies enthebe den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - „zu Tale rasen" (4 Ob 2372/96v; vergleiche , auch 9 Ob 80/04m). Ob und in welchem Umfang daher Sicherungsmaßnahmen notwendig seien, könne letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (9 Ob 80/04m).
Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Motorschlitten, der ohne behördliche Genehmigung eine Schipiste während des Liftbetriebs befährt, eine typische oder eine atypische Gefahrenquelle schafft, kommt schon im Lichte dieser Rechtsprechung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wäre doch nach beiden Varianten stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind.
2.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die beklagten Liftgesellschaften keine Sorgfaltswidrigkeit zu verantworten hätten, lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die eines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof bedarf. An die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; sie darf nicht überspannt werden (6 Ob 240/03t mwN; RIS-Justiz RS0023255 [T1]). Wann die Grenze der Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0111380). Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 240/03t).2.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die beklagten Liftgesellschaften keine Sorgfaltswidrigkeit zu verantworten hätten, lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die eines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof bedarf. An die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; sie darf nicht überspannt werden (6 Ob 240/03t mwN; RIS-Justiz RS0023255 [T1]). Wann die Grenze der Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0111380). Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 240/03t).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Mitarbeitern der Liftgesellschaften nicht bekannt, dass bei den Fotoaufnahmen der Einsatz von Schneegeländefahrzeugen geplant war. Für die Annahme, dass diese Fahrzeuge bei der morgendlichen Auffahrt vom Liftpersonal gesehen werden konnten, bieten die Feststellungen hingegen keinen Anhaltspunkt (dasselbe gilt für die Talfahrt um 13:30 Uhr). Bei dieser Sachlage ist die zweitinstanzliche Auffassung vertretbar, dass die Mitarbeiter der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei an der unterbliebenen rechtzeitigen Ausforschung des betriebsfremden Raupenquads kein Verschulden traf.
Davon abgesehen ergibt sich aus § 6 Abs 6 Vorarlberger Sportgesetz, wonach die beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeugs mitzuführende Bewilligung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Pistenwächter (vgl §§ 12 ff leg cit) auf Verlangen auszuhändigen ist, dass die Überwachung der Pisten im Hinblick auf die unbefugte Verwendung von Schneegeländefahrzeugen in erster Linie nicht den Pistenhaltern, sondern den genannten Personen obliegt.Davon abgesehen ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 6, Vorarlberger Sportgesetz, wonach die beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeugs mitzuführende Bewilligung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Pistenwächter vergleiche Paragraphen 12, ff leg cit) auf Verlangen auszuhändigen ist, dass die Überwachung der Pisten im Hinblick auf die unbefugte Verwendung von Schneegeländefahrzeugen in erster Linie nicht den Pistenhaltern, sondern den genannten Personen obliegt.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei bezieht.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei bezieht.
3. Zum Verhältnis des Klägers zum Viertbeklagten:
Der auch im Verhältnis zum Viertbeklagten relevierten Frage des fehlenden Mitverschuldens kommt aus den nachstehend noch näher darzulegenden Gründen keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu (vgl Zechner in Fasching² IV/1 § 502 ZPO Rz 60). Es fehlt daher an einer erheblichen Rechtsfrage, weshalb die außerordentliche Revision in Ansehung des Viertbeklagten ebenfalls zurückzuweisen ist.Der auch im Verhältnis zum Viertbeklagten relevierten Frage des fehlenden Mitverschuldens kommt aus den nachstehend noch näher darzulegenden Gründen keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu vergleiche Zechner in Fasching² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 60). Es fehlt daher an einer erheblichen Rechtsfrage, weshalb die außerordentliche Revision in Ansehung des Viertbeklagten ebenfalls zurückzuweisen ist.
II. Zur Revision des Viertbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Viertbeklagten:
Der Viertbeklagte wirft dem Berufungsgericht vor, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Tragweite und Anwendbarkeit des Ingerenzprinzips abgewichen zu sein. Er habe durch sein Verhalten eine Gefahrensituation weder herbeigeführt noch in seiner Sphäre bestehen lassen. Er sei auch nicht befugt gewesen, über die Fahrzeuge des Erstbeklagten zu verfügen, oder diesem verbindliche Anweisungen zu erteilen. Das Raupenquad hätte während des Liftbetriebs lediglich als Requisite und nicht zum Befahren der Pisten dienen sollen. Der Erstbeklagte habe das Fahrzeug dennoch auf eigene Verantwortung in Betrieb genommen. Das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung sei dem Erstbeklagten ohnedies bekannt gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zu prüfen ist, ob den Viertbeklagten die Haftung nach dem Ingerenzprinzip trifft. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (2 Ob 89/07p mwN; 2 Ob 44/08x; RIS-Justiz RS0022778). Voraussetzung für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip ist, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist (vgl RIS-Justiz RS0023801). Auch diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; andernfalls würde dies zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung führen (RIS-Justiz RS0022778 [T10 und T11]). Der aufgrund des Ingerenzprinzips Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0022476).1. Zu prüfen ist, ob den Viertbeklagten die Haftung nach dem Ingerenzprinzip trifft. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (2 Ob 89/07p mwN; 2 Ob 44/08x; RIS-Justiz RS0022778). Voraussetzung für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip ist, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0023801). Auch diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; andernfalls würde dies zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung führen (RIS-Justiz RS0022778 [T10 und T11]). Der aufgrund des Ingerenzprinzips Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0022476).
Die Argumentation des Berufungsgerichts, der Viertbeklagte sei dafür mitverantwortlich gewesen, dass das Raupenquad ohne behördliche Genehmigung überhaupt in das Schigebiet gelangen und dort eine potentielle Gefahrenquelle darstellen konnte, trifft grundsätzlich zu. Der Viertbeklagte hätte die Mitwirkung des Erstbeklagten ablehnen können, wenn dieser am Tag des geplanten „Einsatzes" der Fahrzeuge (Schidoo und Raupenquad) keine behördliche Genehmigung für die Fahrt auf den Pisten vorweisen konnte.
2. Der Viertbeklagte hat nun aber ohnehin dafür gesorgt, dass die Auffahrt zu einer Zeit stattfand („am Morgen"), zu der kaum schon mit einer Behinderung von Schifahrern zu rechnen war. Er betont zu Recht, dass die Fahrzeuge lediglich als Requisiten für das Fotoshooting vorgesehen waren. Die Talfahrt um die Mittagszeit war hingegen nicht geplant. Der Viertbeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend, weil er schon vorher zu Tal gefahren war. Da er den im Handel mit Schneegeländefahrzeugen tätigen Erstbeklagten aus einer geschäftlichen Verbindung kannte, durfte er auch davon ausgehen, dass dieser von den Bestimmungen über die Genehmigungspflicht Kenntnis hatte, sodass eine Belehrung nicht erforderlich war. Vom Viertbeklagten zu verlangen, sich den ganzen Tag über in der Nähe der Fahrzeuge des Erstbeklagten aufzuhalten oder dem Erstbeklagten ohne erkennbaren Anlass die Inbetriebnahme während der Betriebszeit der Lifte zu verbieten, stellt unter diesen Umständen eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Viertbeklagten dar. Für diesen war das Entstehen der eigentlichen Gefahrensituation, die allein vom Erstbeklagten ausgelöst wurde, nicht vorhersehbar.
Es war daher das hinsichtlich des Viertbeklagten klagsabweisende Teilurteil des Erstgerichts im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren wiederherzustellen.
3. Eine Entscheidung auch über das Feststellungsbegehren kommt jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Das gegen den Viertbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren war - anders als jenes gegen den Erstbeklagten - Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz. Insoweit kommt daher dem Entscheidungsvorbehalt keineswegs nur deklarativer Charakter zu. Das Berufungsgericht hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Viertbeklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird. Richtigerweise hätte es daher einen Aufhebungsbeschluss fassen müssen. Da es aber nicht auf die vom Gericht gewählte, sondern nur auf die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform ankommt (vgl 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0041880), ist der dem zweitinstanzlichen Teilzwischenurteil beigefügte Entscheidungsvorbehalt im Umfang des gegen den Viertbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens als Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu deuten. Dieser wäre in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar, wird von der Anfechtungserklärung in der Revision des Viertbeklagten aber ohnedies nicht erfasst. Die Vorinstanzen werden jedenfalls im weiteren Verfahren über das noch unerledigte Feststellungsbegehren gegen den Viertbeklagten (einschließlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz) zu entscheiden haben.Das gegen den Viertbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren war - anders als jenes gegen den Erstbeklagten - Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz. Insoweit kommt daher dem Entscheidungsvorbehalt keineswegs nur deklarativer Charakter zu. Das Berufungsgericht hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Viertbeklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird. Richtigerweise hätte es daher einen Aufhebungsbeschluss fassen müssen. Da es aber nicht auf die vom Gericht gewählte, sondern nur auf die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform ankommt vergleiche 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0041880), ist der dem zweitinstanzlichen Teilzwischenurteil beigefügte Entscheidungsvorbehalt im Umfang des gegen den Viertbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens als Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu deuten. Dieser wäre in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar, wird von der Anfechtungserklärung in der Revision des Viertbeklagten aber ohnedies nicht erfasst. Die Vorinstanzen werden jedenfalls im weiteren Verfahren über das noch unerledigte Feststellungsbegehren gegen den Viertbeklagten (einschließlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz) zu entscheiden haben.
III. Kosten:römisch drei. Kosten:
Der zum Teilzwischenurteil auszusprechende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision des Viertbeklagten gebührt ein Einheitssatz von nur 50 %, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags (§ 15 RATG) liegen nicht vor. Der relevante Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG beträgt lediglich 1,80 EUR.Der zum Teilzwischenurteil auszusprechende Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revision des Viertbeklagten gebührt ein Einheitssatz von nur 50 %, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15, RATG) liegen nicht vor. Der relevante Erhöhungsbetrag nach Paragraph 23 a, RATG beträgt lediglich 1,80 EUR.