Rechtssatz RS0125626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125626
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Ein Entscheidungsvorbehalt in der Entscheidung zweiter Instanz zu einem Feststellungsbegehren, bezüglich dessen das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Beklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird hat keineswegs nur deklarativen Charakter, sondern ist vielmehr als Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar.Ein Entscheidungsvorbehalt in der Entscheidung zweiter Instanz zu einem Feststellungsbegehren, bezüglich dessen das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Beklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird hat keineswegs nur deklarativen Charakter, sondern ist vielmehr als Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125626
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0020OB00049_09H0000_003