Die beklagten Parteien bekämpfen das Zwischenurteil mit Revision und den Aufhebungsbeschluss mit Rekurs; beide Rechtsmittel sind jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass die zweitbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für ein allfälliges Verschulden des Erstbeklagten gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat.In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass die zweitbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für ein allfälliges Verschulden des Erstbeklagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit Unfällen unter
Beteiligung eines Motorschlittens befasst (1 Ob 325/99x = ZVR
2001/18; 2 Ob 142/01y = ZVR 2004/4; 8 ObA 78/04k = ZVR 2005/37),
wobei die zuletzt erwähnte Entscheidung die Kollision eines Schifahrers mit einem bergwärts fahrenden Motorschlitten betraf. Der achte Senat hatte sich darin nicht veranlasst gesehen, die mit einem (angefochtenen) Aufhebungsbeschluss dem Gericht erster Instanz überbundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu korrigieren, wonach den durch ein unnötiges Queren der Piste den Sichtkontakt zum herannahenden Schifahrer preisgebenden Lenker des Motorschlittens „jedenfalls ein Verschulden" traf.
Auch für Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebes wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen ist, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. Kann das Gerät infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, dann ist für den Lenker äußerste Vorsicht geboten (ZVR 1988/7; vgl auch 4 Ob 2372/96v = ZVR 1997/65 [Gschöpf] und 9 Ob 80/04m; RIS-Justiz RS0023786). Welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann dabei stets nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (9 Ob 80/04m).Auch für Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebes wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen ist, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. Kann das Gerät infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, dann ist für den Lenker äußerste Vorsicht geboten (ZVR 1988/7; vergleiche auch 4 Ob 2372/96v = ZVR 1997/65 [Gschöpf] und 9 Ob 80/04m; RIS-Justiz RS0023786). Welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann dabei stets nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (9 Ob 80/04m).
Das Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze dieser Rechtsprechung angewandt und dem Erstbeklagten als Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten angelastet, dass er mit dem Motorschlitten am „falschen", weil infolge sichteinschränkender Geländekuppen unübersichtlichen Pistenrand bergwärts gefahren sei, während am gegenüberliegenden Pistenrand keine Sichteinschränkung vorhanden gewesen wäre. Eine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage ist ihm dabei entgegen der Auffassung der beklagten Parteien nicht unterlaufen. Aus der Feststellung, wonach die Sicht auf die spätere Unfallstelle „grundsätzlich" aus mehreren 100 m gegeben war, folgt keineswegs, dass der Kläger den bergwärts fahrenden Motorschlitten schon von weitem erkennen hätte können. Soweit die beklagten Parteien ihren Erwägungen einen solchen Sachverhalt unterstellen, weichen sie in unzulässiger Weise von den erstinstanzlichen Feststellungen zur ersten wechselseitigen Sichtmöglichkeit der Unfallbeteiligten (rund 30 m) ab.
Sie zeigen auch hinsichtlich des vom Berufungsgericht jeweils (implizit) bejahten Rechtswidrigkeitszusammenhanges und des adäquaten Kausalzusammenhanges keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Der Umstand, dass der Kläger nicht auf Sicht gefahren ist und angesichts des vor ihm auftauchenden Motorschlittens keine Abwehrhandlung mehr setzte, obwohl eine solche noch möglich gewesen wäre, begründet sein Mitverschulden, ändert aber nichts am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der dem Erstbeklagten mit vertretbarer Begründung vorgeworfenen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten und den eingetretenen Unfallsfolgen; sollte doch die Wahl einer Fahrlinie im stets einsehbaren Bereich der Piste jedenfalls dazu dienen, jegliche Gefährdung anderer Pistenbenützer durch ein nicht schon von weitem erkennbares, entgegenkommendes Hindernis auszuschalten.
Was die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges betrifft, so liegt es keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Schifahrer trotz breiter Piste mit einem erst aus einer Entfernung von 30 m sichtbaren Motorschlitten kollidiert (zu den möglichen Gründen einer Fehlreaktion vgl etwa ZVR 1987/127).Was die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges betrifft, so liegt es keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Schifahrer trotz breiter Piste mit einem erst aus einer Entfernung von 30 m sichtbaren Motorschlitten kollidiert (zu den möglichen Gründen einer Fehlreaktion vergleiche etwa ZVR 1987/127).
Die beklagten Parteien beziehen sich ferner auf die anlässlich eines Rechtssymposiums des Fachverbandes der Seilbahnen für den Einsatz von Motorschlitten auf der Piste als „Thesen" formulierten Sorgfaltspflichten (Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Sicherung im freien Schiraum - Motorschlitten, ZVR 1997, 398 [399 f], zuletzt aktualisiert in ZVR 2006/238, S 567 f) und meinen, der Erstbeklagte habe die wesentlichen dieser Pflichten erfüllt. Mit dieser Einschätzung vernachlässigen sie jedoch, dass dem Lenker eines Motorschlittens bei einer - im Übrigen tunlichst zu vermeidenden - Fahrt auf der Piste selbst nach diesen „Thesen" (denen keine Rechtsnormqualität zukommt, was die Autoren auch nicht in Anspruch nehmen) die dort an erster Stelle genannte Verpflichtung auferlegt ist, möglichst an übersichtlichen Stellen und am Rand der Piste zu fahren. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit Anlass zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof geben müsste, ist daher aus der Argumentation der beklagten Parteien nicht ableitbar.
Da somit die Bejahung eines Verschuldens des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruht, bedarf es (auch) in dieser Entscheidung keiner Auseinandersetzung mit der Frage der analogen Anwendbarkeit des EKHG (zu dieser Problematik zuletzt 2 Ob 142/01y und 9 ObA 49/04b = SZ 2004/138; Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 2 EKHG Rz 16 ff). Schließlich richtet sich auch die Verschuldensabwägung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles; sie begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606). Dem Berufungsgericht ist abermals keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es nach Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 für sachgerecht hielt.Da somit die Bejahung eines Verschuldens des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruht, bedarf es (auch) in dieser Entscheidung keiner Auseinandersetzung mit der Frage der analogen Anwendbarkeit des EKHG (zu dieser Problematik zuletzt 2 Ob 142/01y und 9 ObA 49/04b = SZ 2004/138; Schauer in Schwimann, ABGB3 römisch sieben Paragraph 2, EKHG Rz 16 ff). Schließlich richtet sich auch die Verschuldensabwägung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles; sie begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606). Dem Berufungsgericht ist abermals keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es nach Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 für sachgerecht hielt.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage waren die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO (RIS-Justiz RS0117737), hinsichtlich des Rekursverfahrens auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0035976 [T1]).Der Kostenvorbehalt gründet sich hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO (RIS-Justiz RS0117737), hinsichtlich des Rekursverfahrens auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0035976 [T1]).