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Rechtssatz RS0125624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125624

Geschäftszahl

2Ob49/09h; 2Ob113/09w

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Rechtssatz

Wer mit dem Raupenqaud während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fährt, schafft dadurch eine besondere Gefahrenquelle. Er ist deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet und hat im Zweifel sofort anzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/09h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 49/09h
    Beisatz: Hier: Verschulden des Lenkers des Raupenquads, weil er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h beibehielt. (T1)
  • 2 Ob 113/09w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erfolgte die Bergfahrt des Schidoos zwar noch vor dem Beginn des regulären Liftbetriebs, aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Schischule und der Betriebsleitung der Bergbahn musste aber schon zu dieser Zeit mit einer Trainingsfahrt von Schilehrern gerechnet werden. (T2); Beisatz: Muss der Lenker eines Schidoo infolge einer sichtbehindernden Geländekante davon ausgehen, von den ihm entgegenkommenden Schifahrern einer Schifahrergruppe nicht gesehen zu werden, so muss er, um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, den Schidoo im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war. (T3); Veröff: SZ 2010/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125624

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20091029_OGH0002_0020OB00049_09H0000_001