Rechtssatz RS0125624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125624
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Rechtssatz
Wer mit dem Raupenqaud während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fährt, schafft dadurch eine besondere Gefahrenquelle. Er ist deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet und hat im Zweifel sofort anzuhalten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 49/09h
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 49/09h
Beisatz: Hier: Verschulden des Lenkers des Raupenquads, weil er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h beibehielt. (T1)
- 2 Ob 113/09w
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erfolgte die Bergfahrt des Schidoos zwar noch vor dem Beginn des regulären Liftbetriebs, aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Schischule und der Betriebsleitung der Bergbahn musste aber schon zu dieser Zeit mit einer Trainingsfahrt von Schilehrern gerechnet werden. (T2); Beisatz: Muss der Lenker eines Schidoo infolge einer sichtbehindernden Geländekante davon ausgehen, von den ihm entgegenkommenden Schifahrern einer Schifahrergruppe nicht gesehen zu werden, so muss er, um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, den Schidoo im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war. (T3); Veröff: SZ 2010/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125624
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0020OB00049_09H0000_001