Rechtssatz RS0027270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027270
Entscheidungsdatum
22.10.1952
Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren, der Schädiger sei für jeden Schaden, der dem Beschädigten aus einer Verletzung in Zukunft erwachsen sollte, schadenersatzpflichtig, ist auch dann zulässig, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis des Schädigers vorliegt und die Einwendung des Mitverschuldens bisher noch nicht erhoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0027270
Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0010OB00653_5200000_001