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Rechtssatz RS0027281×

Rechtssatz RS0027281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027281

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Rechtssatz

Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (Paragraph 1304, ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 16/93
  • 3 Ob 189/14m
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden, weil die Gläubigerin (GmbH) trotz des Bestehens einer seit 2011 vollstreckbaren Forderung in beträchtlicher Höhe in einem Zeitraum von nahezu einem Jahr seit Eröffnung des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplans nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm. (T1)
    Bem: Siehe auch RS0130059, RS90130060. (T2)
    Veröff: SZ 2015/19
  • 10 Ob 11/18t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 11/18t
    Beisatz: Hier: Sanierungsplan. (T3)
  • 17 Ob 5/21s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 5/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden einer Gläubigerin (große Versicherungsanstalt), die eine nicht unbeträchtliche Schadenersatzforderung bereits mehr als ein Jahr prozessual verfolgte, als über das Vermögen des Erstbeklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und sodann über ein halbes Jahr geführt wurde, weil sie nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0080OB00016_9300000_001