Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zu Recht macht die beklagte Partei geltend, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage des § 156 Abs 6 KO fehle und daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Forderungen entstünden erst durch Rechnungslegung, der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche.Zu Recht macht die beklagte Partei geltend, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage des Paragraph 156, Absatz 6, KO fehle und daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Forderungen entstünden erst durch Rechnungslegung, der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche.
Nach § 14 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl 77/1981, sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen, die von der STEWEAG unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Oktober 1986, Z 36.894/10-3-7/86 idgF der Höhe nach, für den hier in Frage kommenden Zeitraum, in der ab 1. Juli 1987 gültigen Fassung festgesetzt und entsprechend veröffentlicht wurden. Diesen hatte sich der Beklagte anläßlich der Strombezugsanmeldung im Jahr 1981 unterworfen, in dem er sich verpflichtete, die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen" und "Allgemeinen Tarifpreise" anzuerkennen.Nach Paragraph 14, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, Landesgesetzblatt 77 aus 1981,, sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen, die von der STEWEAG unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Oktober 1986, Ziffer 36 Punkt 894 /, 10 -, 3 -, 7 /, 86, idgF der Höhe nach, für den hier in Frage kommenden Zeitraum, in der ab 1. Juli 1987 gültigen Fassung festgesetzt und entsprechend veröffentlicht wurden. Diesen hatte sich der Beklagte anläßlich der Strombezugsanmeldung im Jahr 1981 unterworfen, in dem er sich verpflichtete, die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen" und "Allgemeinen Tarifpreise" anzuerkennen.
Hieraus ergibt sich, daß die klagende Partei berechtigt war, sofort nach Erhöhung des Anschlußwertes der Anlage bzw. Erhöhung des Versorgungsumfanges einen neuerlichen ergänzenden Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) zu verlangen. In diesem Zeitpunkt - und nicht erst im Zeitpunkt der Rechnungslegung - ist die Forderung der klagenden Partei entstanden. Zwischen dem Entstehen einer Forderung und ihrer Fälligkeit ist stets zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang**2 IV/1 351; Mayrhofer-Ehrenzweig Schuldrecht allgemeiner Teil 78, 155; 3 Ob 97/88 ua): Forderungen entstehen, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich anderes vorgesehen ist - was hier nicht der Fall ist - nicht erst mit Rechnungslegung. Die Rechnungslegung hat in der Regel nur für die Fälligkeit Bedeutung; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - das Ausmaß des zu leistenden Entgelts nicht von Anfang an feststeht oder für den Zahlungspflichtigen nicht leicht zu ermitteln ist; in solchen Fällen wird der Entgeltanspruch fällig, sobald der Berechtigte binnen angemessener Frist Rechnung legt (SZ 23/26, 38/44 uva; zuletzt etwa WBl 1988, 207; weitere Nachweise bei Krejci in Rummel ABGB I**2 Rz 12 zu § 1170).Hieraus ergibt sich, daß die klagende Partei berechtigt war, sofort nach Erhöhung des Anschlußwertes der Anlage bzw. Erhöhung des Versorgungsumfanges einen neuerlichen ergänzenden Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) zu verlangen. In diesem Zeitpunkt - und nicht erst im Zeitpunkt der Rechnungslegung - ist die Forderung der klagenden Partei entstanden. Zwischen dem Entstehen einer Forderung und ihrer Fälligkeit ist stets zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang**2 IV/1 351; Mayrhofer-Ehrenzweig Schuldrecht allgemeiner Teil 78, 155; 3 Ob 97/88 ua): Forderungen entstehen, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich anderes vorgesehen ist - was hier nicht der Fall ist - nicht erst mit Rechnungslegung. Die Rechnungslegung hat in der Regel nur für die Fälligkeit Bedeutung; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - das Ausmaß des zu leistenden Entgelts nicht von Anfang an feststeht oder für den Zahlungspflichtigen nicht leicht zu ermitteln ist; in solchen Fällen wird der Entgeltanspruch fällig, sobald der Berechtigte binnen angemessener Frist Rechnung legt (SZ 23/26, 38/44 uva; zuletzt etwa WBl 1988, 207; weitere Nachweise bei Krejci in Rummel ABGB I**2 Rz 12 zu Paragraph 1170,).
Es kommt also - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - sehr wohl darauf an, ob die klagende Partei hätte früher Rechung legen können. Dies ist zu bejahen, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Erhöhung des Versorgungsumfanges hätte längst wissen müssen.
Es ist unrichtig, daß sich aus den von der klagenden Partei aufgelegten Allgemeinen Bedingungen (P.V. 1-4) eindeutig ergibt, der Beklagte sei als Stromabnehmer verpflichtet gewesen, ihr Änderungen auch dann durch zusätzliche Anmeldung bekanntzugeben, wenn sie selbst die Installationen neuer Geräte durchgeführt hat; diese Unklarheit in ihren AGB geht gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu ihren Lasten. Abgesehen davon würde durch eine solche Bestimmung die Last der eigenen Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf den Stromabnehmer überwälzt. Eine solche Maßnahme wäre zumindest als ungewöhnlich iS des § 864 a ABGB zu qualifizieren, sodaß der Beklagte hierauf deutlich hätte hingewiesen werden müssen, was in den Allgemeinen Bedingungen jedenfalls nicht geschehen ist.Es ist unrichtig, daß sich aus den von der klagenden Partei aufgelegten Allgemeinen Bedingungen (P.V. 1-4) eindeutig ergibt, der Beklagte sei als Stromabnehmer verpflichtet gewesen, ihr Änderungen auch dann durch zusätzliche Anmeldung bekanntzugeben, wenn sie selbst die Installationen neuer Geräte durchgeführt hat; diese Unklarheit in ihren AGB geht gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB zu ihren Lasten. Abgesehen davon würde durch eine solche Bestimmung die Last der eigenen Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf den Stromabnehmer überwälzt. Eine solche Maßnahme wäre zumindest als ungewöhnlich iS des Paragraph 864, a ABGB zu qualifizieren, sodaß der Beklagte hierauf deutlich hätte hingewiesen werden müssen, was in den Allgemeinen Bedingungen jedenfalls nicht geschehen ist.
Dem klagenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist das Wissen der von ihm zur Anlageninstallation bestellten Personen voll zuzurechnen. Sein Einwand, die Installationsabteilung könne nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang dies zu einer Erhöhung der Anschlußpreise führen werde, schlägt nicht durch; die Installationsabteilung müßte die Tarifabteilung von den Arbeiten lediglich informieren; Aufgabe der Tarifabteilung wäre es dann, durch entsprechende Überprüfung festzustellen, ob sie nun berechtigt ist, einen erhöhten Baukostenzuschuß zu verlangen.
Gemäß dem klaren Wortlaut des § 156 Abs 6 KO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Zwangsausgleich unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen. Voraussetzung für dieses Wiederaufleben der vollen Forderung ist also, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Das ist, wie eben ausgeführt, hier nicht der Fall, weil es der klagenden Partei als Organisationsverschulden anzulasten ist, daß die für die Errechnung des erhöhten Baukostenzuschusses zuständige Abteilung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und daher ihre Forderung nicht (gleich der von der Installationsabteilung für die Installationsarbeiten in Rechnung gestellten Forderung) im Konkurs angemeldet hat. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote, die der Beklagte ohnedies bezahlt hat.Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 156, Absatz 6, KO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Zwangsausgleich unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen. Voraussetzung für dieses Wiederaufleben der vollen Forderung ist also, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Das ist, wie eben ausgeführt, hier nicht der Fall, weil es der klagenden Partei als Organisationsverschulden anzulasten ist, daß die für die Errechnung des erhöhten Baukostenzuschusses zuständige Abteilung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und daher ihre Forderung nicht (gleich der von der Installationsabteilung für die Installationsarbeiten in Rechnung gestellten Forderung) im Konkurs angemeldet hat. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (Paragraph 1304, ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote, die der Beklagte ohnedies bezahlt hat.
Das angefochtene Urteil war daher im Sinn der gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.