Rechtssatz RS0027338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027338
Geschäftszahl
5Ob204/72; 5Ob520/76
Entscheidungsdatum
30.03.1976
Rechtssatz
Eine generelle Haftung für das Verschulden des Bevollmächtigten besteht nur dort, wo sie im Gesetz ausdrücklich statuiert ist. Der Kraftfahrzeughalter, dessen Kraftfahrzeug durch den Abgang einer Dachlawine beschädigt wurde, muß sich daher ein allfälliges Mitverschulden seines Sohnes, der das Kraftfahrzeug am Ort des Schadenseintritts abstellte, nicht anrechnen lassen (Voraussetzungen einer Haftung nach § 1315 ABGB kamen hier nicht in Frage).Eine generelle Haftung für das Verschulden des Bevollmächtigten besteht nur dort, wo sie im Gesetz ausdrücklich statuiert ist. Der Kraftfahrzeughalter, dessen Kraftfahrzeug durch den Abgang einer Dachlawine beschädigt wurde, muß sich daher ein allfälliges Mitverschulden seines Sohnes, der das Kraftfahrzeug am Ort des Schadenseintritts abstellte, nicht anrechnen lassen (Voraussetzungen einer Haftung nach Paragraph 1315, ABGB kamen hier nicht in Frage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027338
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00204_7200000_001