Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß die vom Erstgerichte getroffenen und vom Berufungsgerichte übernommenen Feststellungen zum Teil durch unrichtige Beweiswürdigung zustande gekommen seien und der Sachverhalt zudem vom Erstgericht unvollständig festgestellt worden sei.
Da der Beklagte in erster Instanz zur Gänze obsiegte und daher kein Rechtsmittelinteresse hatte, kann er ungünstige Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren bekämpfen, wenn das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, eine für ihn ungünstigere Entscheidung gefällt hat. Der Beklagte war demnach nicht genötigt, schon in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung die ihm ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn er sie im Revisionsverfahren angreifen will (vgl. SZ 26/262, SZ 44/46 u.v.a., zuletzt etwa 2 Ob 292/75). Bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ergibt sich aber, daß der Rechtsrüge der Revision schon auf der Grundlage der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen Berechtigung zuzuerkennen ist.Da der Beklagte in erster Instanz zur Gänze obsiegte und daher kein Rechtsmittelinteresse hatte, kann er ungünstige Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren bekämpfen, wenn das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, eine für ihn ungünstigere Entscheidung gefällt hat. Der Beklagte war demnach nicht genötigt, schon in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung die ihm ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn er sie im Revisionsverfahren angreifen will vergleiche SZ 26/262, SZ 44/46 u.v.a., zuletzt etwa 2 Ob 292/75). Bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ergibt sich aber, daß der Rechtsrüge der Revision schon auf der Grundlage der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen Berechtigung zuzuerkennen ist.
Auf die klagende Partei, die als Haftpflichtversicherer den von ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem Mitversicherten verursachten Schaden im Umfange der Judikatsschuld voll ersetzt hat, ist zufolge der Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG 1958 der Schadenersatzanspruch in dieser Höhe übergegangen (Koziol, Haftpflichtrecht I 217 f.). Für die Verantwortlichkeit mehrerer Personen, die einen Schaden widerrechtlich verursacht haben, ist es gemäß § 1301 ABGB nicht notwendig, daß jeder von ihnen von der Mitwirkung des anderen weiß, oder daß die Verursachung einverständlich erfolgte. Die Haftung tritt vielmehr auch ein, wenn keiner der mehreren Verursacher vom anderen weiß, wenn nur jeder eine Bedingung des Schadens gesetzt hat (vgl. Wolff in Klang2 VI 54; Bydlinski, JBl 1959, 10). Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I 236, 238). Die Klägerin kann demnach einen anteiligen Regreßanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I 299). Über das Ausmaß dieses Rückersatzanspruches sagt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch zwar nichts. Es sind daher die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den vertraglichen Solidarschuldner heranzuziehen. Daraus ergibt sich, soferne nicht aus der Schwere der Zurechnungsmomente oder aus einer vertraglichen Beziehung unter den Nebentätern etwas anderes abzuleiten ist, im Sinne des § 896 erster Satz ABGB ein Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung einer Haftung nach Kopfteilen (SZ 39/82; Weiß, Rückgriff im Schadenersatzrecht; JBl 1947, 529; Koziol, Haftpflichtrecht I 239). Im Hinblick darauf, daß die Klägerin eine Judikatschuld ihres Versicherten bezahlt hat, die auf Grund eines erst am 20. Februar 1974 in Rechtskraft erwachsenen Urteiles bestand (16 Cg 423/72 des Landesgerichtes für ZRS Graz), können Probleme der im vorliegenden Fall maßgebenden Verjährungsfrist (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht, I, 242; EvBl 1966/373) keine Rolle spielen.Auf die klagende Partei, die als Haftpflichtversicherer den von ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem Mitversicherten verursachten Schaden im Umfange der Judikatsschuld voll ersetzt hat, ist zufolge der Legalzession nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG 1958 der Schadenersatzanspruch in dieser Höhe übergegangen (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 217 f.). Für die Verantwortlichkeit mehrerer Personen, die einen Schaden widerrechtlich verursacht haben, ist es gemäß Paragraph 1301, ABGB nicht notwendig, daß jeder von ihnen von der Mitwirkung des anderen weiß, oder daß die Verursachung einverständlich erfolgte. Die Haftung tritt vielmehr auch ein, wenn keiner der mehreren Verursacher vom anderen weiß, wenn nur jeder eine Bedingung des Schadens gesetzt hat vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs 54; Bydlinski, JBl 1959, 10). Nach Paragraph 1302, ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 236, 238). Die Klägerin kann demnach einen anteiligen Regreßanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des Paragraph 1302, ABGB geltend machen vergleiche Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 299). Über das Ausmaß dieses Rückersatzanspruches sagt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch zwar nichts. Es sind daher die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den vertraglichen Solidarschuldner heranzuziehen. Daraus ergibt sich, soferne nicht aus der Schwere der Zurechnungsmomente oder aus einer vertraglichen Beziehung unter den Nebentätern etwas anderes abzuleiten ist, im Sinne des Paragraph 896, erster Satz ABGB ein Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung einer Haftung nach Kopfteilen (SZ 39/82; Weiß, Rückgriff im Schadenersatzrecht; JBl 1947, 529; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 239). Im Hinblick darauf, daß die Klägerin eine Judikatschuld ihres Versicherten bezahlt hat, die auf Grund eines erst am 20. Februar 1974 in Rechtskraft erwachsenen Urteiles bestand (16 Cg 423/72 des Landesgerichtes für ZRS Graz), können Probleme der im vorliegenden Fall maßgebenden Verjährungsfrist vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht, römisch eins, 242; EvBl 1966/373) keine Rolle spielen.
Daß der Beklagte durch das Abstellen des PKW an einer Stelle, an der der Abgang einer Dachlawine zu gewärtigen war, eine adäquate Voraussetzung für den späteren Schadenseintritt erfüllt hätte, ist unzweifelhaft. Auch die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zufolge der Gefährdung fremden Eigentums liegt auf der Hand. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Die im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehende Verschuldensart der Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt (§ 1297 ABGB). Soweit hiebei der Grad der Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, muß ein objektiver Maßstab angelegt werden (vgl. Koziol-Welser a.a.O. 296, 297). Bezüglich der Erkennbarkeit der Gefahrensituation ist nach den Feststellungen der Untergerichte davon auszugehen, daß zwar am 14. Jänner 1970 im allgemeinen mit dem Abgehen von Dachlawinen im Hinblick auf die Temperatur zu rechnen war und an den vorangegangenen Tagen in G* bereits Dachlawinen abgegangen waren. Daß der Beklagte von seinem Vater auf die Gefahr von Dachlawinen beim Hause L*straße 10 aufmerksam gemacht wurde, ist nicht festgestellt worden. Hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation bei Abstellung des PKW vor diesem Hause steht fest, daß der Beklagte selbst eine Schneeansammlung in Höhe von 10 bis 15 cm auf dem linken Teil des Daches dieses Hauses wahrgenommen hat. Den Mittelteil des Daches konnte er nicht einsehen. Bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt und einer verhältnismäßig geringen Schneelage auf einem Dach war die Gefahr eines Lawinenabganges umso geringer einzuschätzen, als auch kein Schneeüberhang bestand. Aus dem Fehlen von Warnstangen vor dem Haus konnte der Beklagte eher den Schluß ziehen, daß keine Gefahr drohe, weil er nicht von vornherein mit einer Nachlässigkeit des Hausbesorgers rechnen mußte. Damit war bei gehöriger Aufmerksamkeit für ihn nicht eindeutig erkennbar, daß im Bereiche der Straßenfläche vor der Mitte des Hauses L*straße 10 ein Schneeabgang vom Dache her gewärtigt werden mußte.Daß der Beklagte durch das Abstellen des PKW an einer Stelle, an der der Abgang einer Dachlawine zu gewärtigen war, eine adäquate Voraussetzung für den späteren Schadenseintritt erfüllt hätte, ist unzweifelhaft. Auch die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zufolge der Gefährdung fremden Eigentums liegt auf der Hand. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Die im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehende Verschuldensart der Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt (Paragraph 1297, ABGB). Soweit hiebei der Grad der Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, muß ein objektiver Maßstab angelegt werden vergleiche Koziol-Welser a.a.O. 296, 297). Bezüglich der Erkennbarkeit der Gefahrensituation ist nach den Feststellungen der Untergerichte davon auszugehen, daß zwar am 14. Jänner 1970 im allgemeinen mit dem Abgehen von Dachlawinen im Hinblick auf die Temperatur zu rechnen war und an den vorangegangenen Tagen in G* bereits Dachlawinen abgegangen waren. Daß der Beklagte von seinem Vater auf die Gefahr von Dachlawinen beim Hause L*straße 10 aufmerksam gemacht wurde, ist nicht festgestellt worden. Hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation bei Abstellung des PKW vor diesem Hause steht fest, daß der Beklagte selbst eine Schneeansammlung in Höhe von 10 bis 15 cm auf dem linken Teil des Daches dieses Hauses wahrgenommen hat. Den Mittelteil des Daches konnte er nicht einsehen. Bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt und einer verhältnismäßig geringen Schneelage auf einem Dach war die Gefahr eines Lawinenabganges umso geringer einzuschätzen, als auch kein Schneeüberhang bestand. Aus dem Fehlen von Warnstangen vor dem Haus konnte der Beklagte eher den Schluß ziehen, daß keine Gefahr drohe, weil er nicht von vornherein mit einer Nachlässigkeit des Hausbesorgers rechnen mußte. Damit war bei gehöriger Aufmerksamkeit für ihn nicht eindeutig erkennbar, daß im Bereiche der Straßenfläche vor der Mitte des Hauses L*straße 10 ein Schneeabgang vom Dache her gewärtigt werden mußte.
Da dem Beklagten sohin eine schuldhafte Beteiligung an der Beschädigung des PKWs seines Vaters nicht hinlänglich nachgewiesen wurde, war seiner Revision Folge zu geben und das abweisende erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.