Rechtssatz RS0027388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027388
Entscheidungsdatum
27.11.1975
Rechtssatz
Wird der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so bilden die vollen, im Strafverfahren für die Privatbeteiligung aufgewendeten Kosten auch dann einen Teil der Kosten des Zivilprozesses, wenn der obsiegende Kläger am Eintritt des Schadens mitschuldig ist. Letzterer Umstand hat nur dann einen Einfluß auf den Kostenausspruch, wenn die Voraussetzungen des § 43 ZPO vorliegen.Wird der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so bilden die vollen, im Strafverfahren für die Privatbeteiligung aufgewendeten Kosten auch dann einen Teil der Kosten des Zivilprozesses, wenn der obsiegende Kläger am Eintritt des Schadens mitschuldig ist. Letzterer Umstand hat nur dann einen Einfluß auf den Kostenausspruch, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, ZPO vorliegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 377/65
Entscheidungstext OGH 12.01.1966 7 Ob 377/65
Veröff: EvBl 1966/333 S 408 = SZ 39/5
- 7 Ob 227/75
Entscheidungstext OGH 27.11.1975 7 Ob 227/75
Vgl; Beisatz: Ersatz gemäß § 150 VersVG. (T1) Veröff: VersR 1976,1199
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027388
Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_002