Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin hält an ihrer vor den Untergerichten bereits vertretenen Auffassung fest, sie sei höchstens ab dem Zeitpunkt ihrer Verständigung von der Geltendmachung der Gegenforderung (28. August 1973) an verpflichtet, für die Abwehr dieses Anspruches zu sorgen und müsse daher nur die von diesem Zeitpunkt an der Klägerin entstandenen Kosten dieser ersetzen. Dem Prozeßerfolg komme die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung nicht zu. Aus welchem Grund die beklagte Partei Kosten der Privatbeteiligung der Klägerin ersetzen solle, sei nicht einzusehen.
Zu beantworten sind somit die beiden Fragen, in welchem Ausmaß den Versicherer die Kostenersatzpflicht im Sinne des § 150 VersVG trifft, wenn der Dritte gegen die vom geschädigten Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzklage eine Gegenforderung erhebt, zu deren Abwehr der Versicherer im Rahmen seiner Rechtsschutzpflicht verhalten ist; ferner ob und in welchem Umfang zu diesen Kosten auch die durch eine Privatbeteiligung des geschädigten Versicherungsnehmers gegen den Dritten entstandenen Kosten gehören.Zu beantworten sind somit die beiden Fragen, in welchem Ausmaß den Versicherer die Kostenersatzpflicht im Sinne des Paragraph 150, VersVG trifft, wenn der Dritte gegen die vom geschädigten Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzklage eine Gegenforderung erhebt, zu deren Abwehr der Versicherer im Rahmen seiner Rechtsschutzpflicht verhalten ist; ferner ob und in welchem Umfang zu diesen Kosten auch die durch eine Privatbeteiligung des geschädigten Versicherungsnehmers gegen den Dritten entstandenen Kosten gehören.
Gemäß dem § 150 Abs. 1 VersVG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den durch einen Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist. Unter dem Begriff der "Verteidigung" ist nicht nur die Abwehr eines vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer klageweise geltend gemachten Anspruches zu verstehen, sondern auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Abwehr einer Gegenforderung, die der Dritte in einem über Klage des Versicherungsnehmers gegen ihn anhängigen Zivilprozeß compensando einwendet. Die Abwehr eines derartigen Anspruches dient in erster Linie den Interessen des Versicherers (Prölß - Martin, VVG[20], 683; Bruck - Möller - Johannsen[8], Komm. z. VVG[IV], 291; VersR 1966, 49). Dies sieht die Rekurswerberin zwar grundsätzlich ein, doch meint sie, ihre Kostenersatzpflicht umfasse nur jene Kosten, die nach der Verständigung von der Einwendung der Gegenforderung entstehen.Gemäß dem Paragraph 150, Absatz eins, VersVG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den durch einen Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist. Unter dem Begriff der "Verteidigung" ist nicht nur die Abwehr eines vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer klageweise geltend gemachten Anspruches zu verstehen, sondern auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Abwehr einer Gegenforderung, die der Dritte in einem über Klage des Versicherungsnehmers gegen ihn anhängigen Zivilprozeß compensando einwendet. Die Abwehr eines derartigen Anspruches dient in erster Linie den Interessen des Versicherers (Prölß - Martin, VVG[20], 683; Bruck - Möller - Johannsen[8], Komm. z. VVG[IV], 291; VersR 1966, 49). Dies sieht die Rekurswerberin zwar grundsätzlich ein, doch meint sie, ihre Kostenersatzpflicht umfasse nur jene Kosten, die nach der Verständigung von der Einwendung der Gegenforderung entstehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist für die Beantwortung dieser Frage das der Kostenersatzpflicht zugrunde liegende Erfolgsprinzip der Zivilprozeßordnung jedoch ohne Bedeutung. Die Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer in dessen Aktivprozeß erhobenen Gegenforderung hängt von deren Geltendmachung ab. Vor diesem Zeitpunkt kann mangels Entstehung der Rechtsschutzpflicht des Versicherers eine Kostenersatzpflicht nicht existent werden. Von diesem Zeitpunkt an betrifft der für die Kostenersatzpflicht bedeutsame Verfahrensaufwand sowohl die Beurteilung des Klagsanspruches als auch jene der Gegenforderung. Da die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung wirksam erhoben werden kann, stimmen die Höhe der Klagsforderung und die Höhe der Gegenforderung im vorliegenden Fall überein. Der Verfahrensaufwand diente daher vom Zeitpunkt der Erhebung der Kompensationseinrede an je zur Hälfte der Durchsetzung des Klagsanspruches und der Abwehr der Gegenforderung. Daraus folgt, daß der Klägerin aus dem Rechtsgrunde des § 150 VersVG die Hälfte der ihr erwachsenen Prozeßkosten vom Zeitpunkt der Erhebung der Kompensationseinrede an zusteht (7 Ob 187/74). Der Umstand, daß die Klägerin die beklagte Partei von der erwähnten Einrede erst zu einem späteren Zeitpunkt verständigt hat, ist im Gegenstand ohne Bedeutung, weil nach der Tagsatzung vom 10. Jänner 1973, in der die Gegenforderung eingewendet wurde, bis zu dem am 9. Mai 1973 eingetretenen Ruhen des Verfahrens keine kostenpflichtige Prozeßhandlung vorgenommen worden ist, so daß die spätere Verständigung auf den Prozeßaufwand ohne Einfluß war. Im übrigen hat sich die Rekurswerberin nach der Verständigung an dem Prozeß aktiv nicht beteiligt, sodaß die Klägerin berechtigt war, auch ohne Auftrag der beklagten Partei das Urteil I. Instanz zu bekämpfen (vgl. Bruck - Möller - Johannsen, 101, 289; Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 326, 359; 7 Ob 50/75).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist für die Beantwortung dieser Frage das der Kostenersatzpflicht zugrunde liegende Erfolgsprinzip der Zivilprozeßordnung jedoch ohne Bedeutung. Die Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer in dessen Aktivprozeß erhobenen Gegenforderung hängt von deren Geltendmachung ab. Vor diesem Zeitpunkt kann mangels Entstehung der Rechtsschutzpflicht des Versicherers eine Kostenersatzpflicht nicht existent werden. Von diesem Zeitpunkt an betrifft der für die Kostenersatzpflicht bedeutsame Verfahrensaufwand sowohl die Beurteilung des Klagsanspruches als auch jene der Gegenforderung. Da die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung wirksam erhoben werden kann, stimmen die Höhe der Klagsforderung und die Höhe der Gegenforderung im vorliegenden Fall überein. Der Verfahrensaufwand diente daher vom Zeitpunkt der Erhebung der Kompensationseinrede an je zur Hälfte der Durchsetzung des Klagsanspruches und der Abwehr der Gegenforderung. Daraus folgt, daß der Klägerin aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 150, VersVG die Hälfte der ihr erwachsenen Prozeßkosten vom Zeitpunkt der Erhebung der Kompensationseinrede an zusteht (7 Ob 187/74). Der Umstand, daß die Klägerin die beklagte Partei von der erwähnten Einrede erst zu einem späteren Zeitpunkt verständigt hat, ist im Gegenstand ohne Bedeutung, weil nach der Tagsatzung vom 10. Jänner 1973, in der die Gegenforderung eingewendet wurde, bis zu dem am 9. Mai 1973 eingetretenen Ruhen des Verfahrens keine kostenpflichtige Prozeßhandlung vorgenommen worden ist, so daß die spätere Verständigung auf den Prozeßaufwand ohne Einfluß war. Im übrigen hat sich die Rekurswerberin nach der Verständigung an dem Prozeß aktiv nicht beteiligt, sodaß die Klägerin berechtigt war, auch ohne Auftrag der beklagten Partei das Urteil römisch eins. Instanz zu bekämpfen vergleiche Bruck - Möller - Johannsen, 101, 289; Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 326, 359; 7 Ob 50/75).
Bei der Beantwortung der Frage nach den Kosten der Privatbeteiligung ist davon auszugehen, daß diese im Strafverfahren entstandenen Vertretungskosten gemäß dem § 393 Abs. 4 StPO als solche des Zivilprozesses gelten, wenn der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen, wie dies im Gegenstand der Fall war, auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Wenn daher der Versicherer aus den oben dargelegten Erwägungen im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer aufrechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des § 150 VersVG wird, dann ist er auch zum Ersatz der einen Teil dieser Kosten des Zivilprozesses bildenden Kosten der Privatbeteiligung verpflichtet. Zwischen der Abwehr der Gegenforderungen des Unfallgegners und der Privatbeteiligung besteht insofern ein sehr wesentlicher Zusammenhang, als die strafgerichtliche Verurteilung des Unfallsgegners mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des § 268 ZPO auf den Ausgang des folgenden Schadenersatzprozesses von Bedeutung ist. Der Privatbeteiligte schafft durch seine auf ein Verschulden des angeklagten Unfallsgegners abzielende Tätigkeit im Strafprozeß die Grundlagen für die Feststellung seines privatrechtlichen Anspruches und bereitet auf diese Weise die Entscheidung des Zivilprozesses vor (SZ 39/5; VersR 1966, 49, mit zustimmender Anmerkung von Wahle; 2 Ob 185/73 u. a.). Für das Ausmaß dieses Kostenersatzes ist im Rahmen des § 150 VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung), sondern gleichfalls der oben entwickelte Grundsatz maßgebend, weil auch die Kosten der Privatbeteiligung im Ergebnis je zur Hälfte der Führung des Aktivprozesses und der Abwehr der Gegenforderung dienlich waren. Die beklagte Partei ist daher verpflichtet, der Klägerin auch die Hälfte dieser Kosten zu ersetzen.Bei der Beantwortung der Frage nach den Kosten der Privatbeteiligung ist davon auszugehen, daß diese im Strafverfahren entstandenen Vertretungskosten gemäß dem Paragraph 393, Absatz 4, StPO als solche des Zivilprozesses gelten, wenn der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen, wie dies im Gegenstand der Fall war, auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Wenn daher der Versicherer aus den oben dargelegten Erwägungen im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer aufrechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des Paragraph 150, VersVG wird, dann ist er auch zum Ersatz der einen Teil dieser Kosten des Zivilprozesses bildenden Kosten der Privatbeteiligung verpflichtet. Zwischen der Abwehr der Gegenforderungen des Unfallgegners und der Privatbeteiligung besteht insofern ein sehr wesentlicher Zusammenhang, als die strafgerichtliche Verurteilung des Unfallsgegners mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO auf den Ausgang des folgenden Schadenersatzprozesses von Bedeutung ist. Der Privatbeteiligte schafft durch seine auf ein Verschulden des angeklagten Unfallsgegners abzielende Tätigkeit im Strafprozeß die Grundlagen für die Feststellung seines privatrechtlichen Anspruches und bereitet auf diese Weise die Entscheidung des Zivilprozesses vor (SZ 39/5; VersR 1966, 49, mit zustimmender Anmerkung von Wahle; 2 Ob 185/73 u. a.). Für das Ausmaß dieses Kostenersatzes ist im Rahmen des Paragraph 150, VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung), sondern gleichfalls der oben entwickelte Grundsatz maßgebend, weil auch die Kosten der Privatbeteiligung im Ergebnis je zur Hälfte der Führung des Aktivprozesses und der Abwehr der Gegenforderung dienlich waren. Die beklagte Partei ist daher verpflichtet, der Klägerin auch die Hälfte dieser Kosten zu ersetzen.
Da das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Beweise über die Höhe der einzelnen Kostenbeträge und über die Art der außergerichtlichen Kosten nicht aufgenommen hat, erweist sich die Aufhebung seiner Entscheidung im Ergebnis als notwendig.