Rechtssatz RS0081097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081097
Geschäftszahl
7Ob227/75; 7Ob1/96 (7Ob2/96)
Entscheidungsdatum
28.02.1996
Rechtssatz
Wird der Versicherer im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer rechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des § 150 VersVG, dann ist er auch zum Ersatz der Privatbeteiligtenkosten verpflichtet. Für deren Ausmaß ist im Rahmen des § 150 VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung) maßgeblich, sondern der Umstand, wie weit die Kosten im Ergebnis zur Führung des Aktivprozesses und zur Abwehr der Gegenforderung dienlich waren.Wird der Versicherer im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer rechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des Paragraph 150, VersVG, dann ist er auch zum Ersatz der Privatbeteiligtenkosten verpflichtet. Für deren Ausmaß ist im Rahmen des Paragraph 150, VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung) maßgeblich, sondern der Umstand, wie weit die Kosten im Ergebnis zur Führung des Aktivprozesses und zur Abwehr der Gegenforderung dienlich waren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 227/75
Entscheidungstext OGH 27.11.1975 7 Ob 227/75
Veröff: SZ 48/127 = VersR 1976,1199
- 7 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081097
Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0070OB00227_7500000_001