Rechtssatz RS0027398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027398
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Bei einer von gleichzeitig sechs bis acht Kindern durch Aufsteigen zum oberen Rutschenanfang, Abrutschen und Wiederanstellen zum Aufstieg gepflogenen Spielweise erfordert die Beaufsichtigung entweder die Beobachtung der Einhaltung der Spielordnung oder eine unmittelbare Nachbarschaft zum Spielgerät mit der Möglichkeit, bei Ordnungsstörungen zumindest durch Zuruf eingreifen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027398
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_002