Rechtssatz RS0027536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027536
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Rechtssatz
Eine im Sinne des § 1309 ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person kann sich nicht auf ein Selbstverschulden oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen.Eine im Sinne des Paragraph 1309, ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person kann sich nicht auf ein Selbstverschulden oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027536
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_003