Rechtssatz RS0027538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027538
Entscheidungsdatum
28.11.1989
Rechtssatz
Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO besteht auch darin, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeugs von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027538
Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0020OB00137_8900000_001