Rechtssatz RS0027554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027554
Entscheidungsdatum
24.03.1961
Rechtssatz
In der Dienstvorschrift für die Österreichische Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, Gruppe A, Band 9, Postautodienst (PAD) I (Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr und Vollzugsbestimmungen) kundgemacht im PTVBl Nr 24/1954 unter I - 125, sind unter A III die Obliegenheiten des Wagenlenkers festgelegt. Er hat die Ordnung im Postauto aufrechtzuerhalten und die Türe selbst zu schließen (ein Fahrgast wurde in der Türe eingeklemmt).In der Dienstvorschrift für die Österreichische Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, Gruppe A, Band 9, Postautodienst (PAD) römisch eins (Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr und Vollzugsbestimmungen) kundgemacht im PTVBl Nr 24 aus 1954, unter römisch eins - 125, sind unter A römisch drei die Obliegenheiten des Wagenlenkers festgelegt. Er hat die Ordnung im Postauto aufrechtzuerhalten und die Türe selbst zu schließen (ein Fahrgast wurde in der Türe eingeklemmt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027554
Dokumentnummer
JJR_19610324_OGH0002_0020OB00102_6100000_001