Rechtssatz RS0027567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027567
Geschäftszahl
2Ob5/78 (2Ob6/78); 1Ob16/17k
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat an die Verletzung eines Gesetzes, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB), besondere Rechtsfolgen geknüpft und damit die Schutzgesetzverletzung zu einer besonderen - positivrechtlichen - Kategorie innerhalb des deliktischen Bereiches gemacht. § 1311 ABGB wäre nicht vollziehbar, könnte nicht zwischen Schutzgesetzverletzungen und Verletzungen anderer, nicht konkret umschriebener Verhaltensgebote unterschieden werden.Der Gesetzgeber hat an die Verletzung eines Gesetzes, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (Paragraph 1311, ABGB), besondere Rechtsfolgen geknüpft und damit die Schutzgesetzverletzung zu einer besonderen - positivrechtlichen - Kategorie innerhalb des deliktischen Bereiches gemacht. Paragraph 1311, ABGB wäre nicht vollziehbar, könnte nicht zwischen Schutzgesetzverletzungen und Verletzungen anderer, nicht konkret umschriebener Verhaltensgebote unterschieden werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 5/78
Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 5/78
Veröff: SZ 51/109 = RZ 1979/67 S 232
- 1 Ob 16/17k
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 16/17k
Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T1)
Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“) wegen anonymer Anzeige. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027567
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19780706_OGH0002_0020OB00005_7800000_002