Rechtssatz RS0027574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027574
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Deliktische (§ 146 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB) Haftung des Gehilfen eines Immobilienmaklers, der vorgibt, es müsse vom Käufer ein im schriftlichen Kaufvertrag nicht vorgesehener Kaufpreisteil "schwarz" entrichtet werden, den er an den Verkäufer weiterleiten werde, tatsächlich aber mit dem Immobilienmakler teilt.Deliktische (Paragraph 146, StGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB) Haftung des Gehilfen eines Immobilienmaklers, der vorgibt, es müsse vom Käufer ein im schriftlichen Kaufvertrag nicht vorgesehener Kaufpreisteil "schwarz" entrichtet werden, den er an den Verkäufer weiterleiten werde, tatsächlich aber mit dem Immobilienmakler teilt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 537/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 537/94
- 1 Ob 16/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
Auch; Beisatz: § 146 StGB ist als Schutzgesetz anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027574
Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00537_9400000_001