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Rechtssatz RS0027576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027576

Geschäftszahl

2Ob1047/88

Entscheidungsdatum

30.08.1988

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Ihr Schutzzweck liegt, wie es sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027576

Dokumentnummer

JJR_19880830_OGH0002_0020OB01047_8800000_001