Rechtssatz RS0027592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027592
Geschäftszahl
1Ob323/61; 2Ob266/99b
Entscheidungsdatum
18.11.1999
Rechtssatz
Übertretungen der Bauordnung durch den Bauführer (Baumeister) begründen eine Haftung nach § 1311 ABGB (Nichteinholung der Genehmigung). Gebäudeeinsturz infolge Einbaues eines Backofens.Übertretungen der Bauordnung durch den Bauführer (Baumeister) begründen eine Haftung nach Paragraph 1311, ABGB (Nichteinholung der Genehmigung). Gebäudeeinsturz infolge Einbaues eines Backofens.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 323/61
Entscheidungstext OGH 12.07.1961 1 Ob 323/61
- 2 Ob 266/99b
Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 266/99b
Vgl aber; Beisatz: Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die plan- und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027592
Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0010OB00323_6100000_002