Rechtssatz RS0027596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027596
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Rechtssatz
Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, bei seiner Verletzung ist nur für jene Schäden zu haften, denen das Gesetz durch § 7 StVO vorbeugen will. Wird ein Personenkraftwagenlenker, der die linke Fahrbahnhälfte benützt, durch eine dort befindliche Querrinne gefährdet, so ist der Umstand, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung. Zweck des Rechtsfahrgebotes ist es nämlich nicht, zu erreichen, daß durch Mängel in der Beschaffenheit der Fahrbahn, die sich nur auf einer Fahrbahnhälfte befinden, nur Fahrzeuglenker gefährdet werden, die in einer bestimmten Richtung fahren.Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, bei seiner Verletzung ist nur für jene Schäden zu haften, denen das Gesetz durch Paragraph 7, StVO vorbeugen will. Wird ein Personenkraftwagenlenker, der die linke Fahrbahnhälfte benützt, durch eine dort befindliche Querrinne gefährdet, so ist der Umstand, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung. Zweck des Rechtsfahrgebotes ist es nämlich nicht, zu erreichen, daß durch Mängel in der Beschaffenheit der Fahrbahn, die sich nur auf einer Fahrbahnhälfte befinden, nur Fahrzeuglenker gefährdet werden, die in einer bestimmten Richtung fahren.
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027596
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0020OB00160_8800000_001