Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0027596×

Rechtssatz RS0027596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027596

Geschäftszahl

2Ob160/88

Entscheidungsdatum

07.02.1989

Rechtssatz

Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, bei seiner Verletzung ist nur für jene Schäden zu haften, denen das Gesetz durch Paragraph 7, StVO vorbeugen will. Wird ein Personenkraftwagenlenker, der die linke Fahrbahnhälfte benützt, durch eine dort befindliche Querrinne gefährdet, so ist der Umstand, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung. Zweck des Rechtsfahrgebotes ist es nämlich nicht, zu erreichen, daß durch Mängel in der Beschaffenheit der Fahrbahn, die sich nur auf einer Fahrbahnhälfte befinden, nur Fahrzeuglenker gefährdet werden, die in einer bestimmten Richtung fahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 160/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 160/88
    Veröff: ZVR 1989/168 S 305

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027596

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0020OB00160_8800000_001