Rechtssatz RS0027632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027632
Geschäftszahl
7Ob648/56; 8Ob144/73
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Rechtssatz
Will die Witwe eines Gewerbeberechtigten nach dessen Tod den Betrieb fortsetzen, kann sie dies gemäß § 56 Abs 7 GewO nur unter Bestellung eines Geschäftsführers. Seine Tätigkeit ist gewerberechtlich die Ausübung ihres Gewerbes; ein Verstoß gegen Schutzvorschriften, welche zufälligen Beschädigungen, wie sie dieses Gewerbe mit sich bringen kann, vorzubeugen sucht, ist daher kraft Gesetzes von ihr zivilrechtlich zu vertreten.Will die Witwe eines Gewerbeberechtigten nach dessen Tod den Betrieb fortsetzen, kann sie dies gemäß Paragraph 56, Absatz 7, GewO nur unter Bestellung eines Geschäftsführers. Seine Tätigkeit ist gewerberechtlich die Ausübung ihres Gewerbes; ein Verstoß gegen Schutzvorschriften, welche zufälligen Beschädigungen, wie sie dieses Gewerbe mit sich bringen kann, vorzubeugen sucht, ist daher kraft Gesetzes von ihr zivilrechtlich zu vertreten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 648/56
Entscheidungstext OGH 07.02.1957 7 Ob 648/56
Veröff: JBl 1957,562
- 8 Ob 144/73
Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 144/73
Veröff: EvBl 1974/163 S 353 = SZ 46/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027632
Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0070OB00648_5600000_001