Rechtssatz RS0027648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027648
Geschäftszahl
8Ob305/81; 2Ob100/95 (2Ob101/95); 2Ob242/14y
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern (ZVR 1971/171; 8 Ob 82/80, 8 Ob 149/80). Zu diesen zählen aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Verkehrsfläche kommen, in die der Linksabbieger einzubiegen beabsichtigt (vgl 2 Ob 13/69).Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern (ZVR 1971/171; 8 Ob 82/80, 8 Ob 149/80). Zu diesen zählen aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Verkehrsfläche kommen, in die der Linksabbieger einzubiegen beabsichtigt vergleiche 2 Ob 13/69).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 305/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 305/81
Veröff: ZVR 1983/26 S 40
- 2 Ob 100/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 100/95
nur: Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern. (T1)
- 2 Ob 242/14y
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 242/14y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027648
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19820225_OGH0002_0080OB00305_8100000_001