Rechtssatz RS0027672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027672
Geschäftszahl
8Ob128/77 (8Ob129/77); 8Ob205/80
Entscheidungsdatum
23.04.1981
Rechtssatz
Die Schutzbestimmungen der §§ 99 KFG und 60, 89 StVO verletzt ein Kraftfahrer nicht nur dann, wenn er trotz Dunkelheit vorhandene Beleuchtungseinrichtungen nicht betätigt, sondern auch dann, wenn er schuldhaft die Beleuchtungseinrichtungen seines Kraftfahrzeugs in einen Zustand versetzt, in dem sie die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen können.Die Schutzbestimmungen der Paragraphen 99, KFG und 60, 89 StVO verletzt ein Kraftfahrer nicht nur dann, wenn er trotz Dunkelheit vorhandene Beleuchtungseinrichtungen nicht betätigt, sondern auch dann, wenn er schuldhaft die Beleuchtungseinrichtungen seines Kraftfahrzeugs in einen Zustand versetzt, in dem sie die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 128/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 128/77
- 8 Ob 205/80
Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 205/80
Ähnlich; Beisatz: Fehlen der Batterie bei Nachfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1982/257 S 229
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027672
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_002