Rechtssatz RS0027713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027713
Entscheidungsdatum
07.06.1972
Rechtssatz
Der Erlaß des Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.02.1968, Zl 351.530 - Zentr/68 wonach Bundesangehörigen der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienststunden verboten ist, stellt keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar, mit der geradezu Verkehrsunfälle verhindert werden sollen. Es ist vornehmlich Zweck der Bestimmungen der StVO 1960, denen auch Kraftfahrzeuglenker des Bundesheeres unterliegen, Verkehrsunfälle hintanzuhalten, so im Zusammenhang mit Alkoholkonsum die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960.Der Erlaß des Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.02.1968, Zl 351.530 - Zentr/68 wonach Bundesangehörigen der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienststunden verboten ist, stellt keine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, mit der geradezu Verkehrsunfälle verhindert werden sollen. Es ist vornehmlich Zweck der Bestimmungen der StVO 1960, denen auch Kraftfahrzeuglenker des Bundesheeres unterliegen, Verkehrsunfälle hintanzuhalten, so im Zusammenhang mit Alkoholkonsum die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027713
Dokumentnummer
JJR_19720607_OGH0002_0010OB00107_7200000_001