Rechtssatz RS0027777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027777
Entscheidungsdatum
18.04.1972
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO dient insbesondere dem Schutz der Benützer jenes Fahrstreifens, auf welchen von den Benützern anderer Fahrstreifen nur unter Beachtung dieser Vorschrift gewechselt werden darf. Ihr kommt auf Autobahnen besondere Bedeutung zu.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, StVO dient insbesondere dem Schutz der Benützer jenes Fahrstreifens, auf welchen von den Benützern anderer Fahrstreifen nur unter Beachtung dieser Vorschrift gewechselt werden darf. Ihr kommt auf Autobahnen besondere Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027777
Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0080OB00074_7200000_001