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Rechtssatz RS0027801×

Rechtssatz RS0027801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027801

Geschäftszahl

2Ob5/78 (2Ob6/78)

Entscheidungsdatum

06.07.1978

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Lenker aus nicht bekannter Ursache im scharfen Bogen aus seiner geraden Fahrtrichtung und in einem Winkel von etwa fünfundvierzig Grad auf die linke Fahrbahnseite geriet, erfüllt die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 7, StVO 1960, wenn weder eine Verkehrssituation vorlag (zB Überholen, Einordnen zur Fahrbahnmitte) die ein Abweichen von der allgemeinen Rechtsfahrordnung gestattete, noch Umstände hervorkamen, daß das Abkommen vom rechten Straßenrand auf plötzliche Fahrunfähigkeit des Lenkers oder auf besondere Einwirkungen (zB technische Gebrechen) zurückzuführen sei, die bei angepaßter Fahrweise (Paragraph 20, StVO 1960) nicht beherrschbar gewesen wären.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 5/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027801

Dokumentnummer

JJR_19780706_OGH0002_0020OB00005_7800000_003