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Rechtssatz RS0027806

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027806

Geschäftszahl

2Ob47/71

Entscheidungsdatum

27.05.1971

Rechtssatz

Die Schutznorm des Paragraph 32, Absatz 6, StVO bezweckt die Verhinderung von Schäden durch das Fehlen von Einrichtungen zur Verkehrsregelung und Kennzeichnung der Baustelle, wobei es unerheblich ist, ob solche Einrichtungen überhaupt nicht angebracht worden waren oder infolge mangelhafter Anbringung oder Erhaltung nicht mehr vorhanden waren. Die Schutznorm bezweckt aber nicht die Verhinderung von Schäden, die dadurch verursacht werden, daß ein Verkehrsteilnehmer von einem umstürzenden Verkehrszeichen getroffen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 47/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 2 Ob 47/71
    Veröff: SZ 44/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027806

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0020OB00047_7100000_002