Rechtssatz RS0027857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027857
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Norm
ABGB §863 GI
AngG §6 Abs3
AngG §20
AngG §20 Abs3
Rechtssatz
Enthielt das Dienstzettelformular eine angesichts der Befristung gegenstandslos Kündigungsklausel (§20 Abs 3 AngG), so ist der Arbeitnehmer bei späterer Einigung mit dem Arbeitgeber auf eine unbefristete Forstsetzung nicht gehalten, von sich aus zur Kündigungsklausel Stellung zu nehmen und seine Ablehnung zu erklären.Enthielt das Dienstzettelformular eine angesichts der Befristung gegenstandslos Kündigungsklausel (§20 Absatz 3, AngG), so ist der Arbeitnehmer bei späterer Einigung mit dem Arbeitgeber auf eine unbefristete Forstsetzung nicht gehalten, von sich aus zur Kündigungsklausel Stellung zu nehmen und seine Ablehnung zu erklären.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 11/79
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 11/79
Veröff: Arb 9776 = ZAS 1980,58 (mit Anmerkung von Buchsbaum)
Schlagworte
SW: Klausel, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027857
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00011_7900000_001