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Rechtssatz RS0027898

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027898

Geschäftszahl

14Ob17/86; 8ObA82/15i

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Norm

AngG §6 Abs1
AngG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Entgeltes zu berücksichtigen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auf die im Einzelfall anzuwendenden Kollektivvertragsregelungen oder eine allenfalls günstigere Individualvereinbarung an. Es kann daher auch der von Tutschka - Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts 4. Auflage 117, und Mayrhofer, Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, 25, vertretenen Auffassung, daß Ansprüche auf Grund objektiv vorliegender Voraussetzungen für eine höhere Einstufung, die zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht nachgewiesen wurden, erst zum Zeitpunkt des späteren Nachweises entstehen, in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 17/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 14 Ob 17/86
  • 8 ObA 82/15i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 82/15i
    Auch

Schlagworte

Anrechnung, Berücksichtigung, Vereinbarung, Gehalt, Lohn, Berechnung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19860617_OGH0002_0140OB00017_8600000_001