Rechtssatz RS0027898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027898
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Norm
AngG §6 Abs1
AngG §6 Abs3
Rechtssatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Entgeltes zu berücksichtigen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auf die im Einzelfall anzuwendenden Kollektivvertragsregelungen oder eine allenfalls günstigere Individualvereinbarung an. Es kann daher auch der von Tutschka - Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts 4. Auflage 117, und Mayrhofer, Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, 25, vertretenen Auffassung, daß Ansprüche auf Grund objektiv vorliegender Voraussetzungen für eine höhere Einstufung, die zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht nachgewiesen wurden, erst zum Zeitpunkt des späteren Nachweises entstehen, in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden.
Schlagworte
Anrechnung, Berücksichtigung, Vereinbarung, Gehalt, Lohn, Berechnung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027898
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0140OB00017_8600000_001