Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet, weil gemäß § 223 Abs2 ZPO die Gerichtsferien auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten keinen Einfluß haben (Zustellung der Revision 23.12.1985, Postaufgabe der Revisionsbeantwortung 31.1.1986). Die Revision ist zum überwiegenden Teil berechtigt. Strittig ist nur mehr die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Bemessung des Entgeltes nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs für den Zeitraum Mai 1982 bis März 1984 zu berücksichtigen sind, obwohl sie der beklagten Partei erst nach diesem Zeitraum von der Klägerin bekanntgegeben wurden. Das Berufungsgericht legte der Lösung dieser Frage die Erläuterungen von Meches-Schön zum Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs, S.62, zugrunde, wonach die Anrechnung der Berufsjahre nach den Angaben des Angestellten erfolgt, der verhalten werden soll, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen, und anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen berechtigen. Die zweite Instanz hat dies zu Unrecht als Tatsache festgestellt, weil es sich bei den genannten "Erläuterungen" nach deren klarer Bezeichnung weder um eine Kollektivvertragsbestimmung noch auch um eine authentische Auslegung derselben durch die Kollektivvertragsparteien handelt, sondern - wie die Klägerin in ihrer Revision richtig anführt - um die Auffassung der Kommentatoren. Die Frage bleibt daher der rechtlichen Beurteilung unterworfen. Es bedarf dabei keiner Prüfung, ob in diesen Erläuterungen unter einem "Verschweigen" bloß der Umstand verstanden wird, daß der Angestellte trotz Befragung durch den Dienstgeber und keine oder zu geringe Vordienstzeiten angibt. Dieser Fall lag nach den Feststellungen hier nicht vor.Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet, weil gemäß Paragraph 223, Abs2 ZPO die Gerichtsferien auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten keinen Einfluß haben (Zustellung der Revision 23.12.1985, Postaufgabe der Revisionsbeantwortung 31.1.1986). Die Revision ist zum überwiegenden Teil berechtigt. Strittig ist nur mehr die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Bemessung des Entgeltes nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs für den Zeitraum Mai 1982 bis März 1984 zu berücksichtigen sind, obwohl sie der beklagten Partei erst nach diesem Zeitraum von der Klägerin bekanntgegeben wurden. Das Berufungsgericht legte der Lösung dieser Frage die Erläuterungen von Meches-Schön zum Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs, S.62, zugrunde, wonach die Anrechnung der Berufsjahre nach den Angaben des Angestellten erfolgt, der verhalten werden soll, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen, und anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen berechtigen. Die zweite Instanz hat dies zu Unrecht als Tatsache festgestellt, weil es sich bei den genannten "Erläuterungen" nach deren klarer Bezeichnung weder um eine Kollektivvertragsbestimmung noch auch um eine authentische Auslegung derselben durch die Kollektivvertragsparteien handelt, sondern - wie die Klägerin in ihrer Revision richtig anführt - um die Auffassung der Kommentatoren. Die Frage bleibt daher der rechtlichen Beurteilung unterworfen. Es bedarf dabei keiner Prüfung, ob in diesen Erläuterungen unter einem "Verschweigen" bloß der Umstand verstanden wird, daß der Angestellte trotz Befragung durch den Dienstgeber und keine oder zu geringe Vordienstzeiten angibt. Dieser Fall lag nach den Feststellungen hier nicht vor.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Entgeltes zu berücksichtigen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auf die im Einzelfall anzuwendenden Kollektivvertragsregelungen oder eine allenfalls günstigere Individualvereinbarung an. Es kann daher auch der von Tutschka-Dungl, Handbuch des Österreichischen Arbeitsrechts 4 117, und Mayrhofer, Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, 25, vertretenen Auffassung, daß Ansprüche auf Grund objektiv vorliegender Voraussetzungen für eine höhere Einstufung, die zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht nachgewiesen wurden, erst zum Zeitpunkt des späteren Nachweises entstehen, in dieser allgemeinen Form nicht zugestimmt werden. Wegen der Maßgeblichkeit des jeweiligen Kollektivvertrages kann auch aus der Entscheidung Arb.6472, auf welche sich die genannten Autoren berufen, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, weil es nach dem dort anzuwendenden Kollektivvertrag auf den Nachweis der (Art der) Vordienstzeiten ankam.
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß ein Entgeltanspruch, der unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu errechnen ist, erst ab dem Zeitpunkt zusteht, in welchem der Angestellte seine Vordienstzeiten bekanntgibt und allenfalls nachweist. Er enthält auch keine ausdrückliche Vorschrift darüber, daß der Angestellte seine Vordienstzeiten aus eigenem bekanntzugeben habe, geschweige denn, daß ohne eine solche Bekanntgabe die Einstufung ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten zu erfolgen habe und/oder nur das Entgelt zustehe, das sich ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten ergäbe. Die kollektivvertragliche Bestimmung, wonach den Angestellten ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen ist, stellt die Entgeltshöhe nur auf objektive Umstände (Beschäftigungsgruppen, Berufsjahre und Gehaltsgebiete) ab; auch die Bestimmung, wonach als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann gelten, nennt nur das objektive Vorliegen bestimmter Tätigkeiten als Voraussetzung für die Einstufung. Im Zusammenhalt müssen diese beiden Bestimmungen des Kollektivvertrages dahin verstanden werden, daß dem Angestellten jene entgeltrechtliche Stellung zukommt, die sich aus der Beschäftigungsgruppe, dem Gehaltsgebiet und den Berufsjahren unter Berücksichtigung der Jahre der früheren praktischen Angestelltentätigkeit und/oder der Jahre der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann ergibt. Diese Stellung wird nicht erst durch ein bestimmtes Verhalten des Angestellten oder des Dienstgebers geschaffen. Überdies ist dem Dienstgeber die Pflicht auferlegt, bei Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer nach Anhörung des Betriebsrates eine Einstufung, die die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel und Beschäftigungsgruppe, sowie das Berufsjahr und das Gehhaltsgebiet der Gehaltsordnung enthält, mittels Dienstzettels mitzuteilen. Um dieser Pflicht zur richtigen Einstufung nachzukommen, muß der Dienstgeber den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekanntgibt, nach solchen fragen; er hat andererseits dadurch die Möglichkeit, das Ausmaß des zu bezahlenden Entgeltes abzuschätzen. Kommt er dieser kollektivvertraglich auferlegten Pflicht, durch die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit vermieden werden sollen (vgl. Arb.9256), nicht nach, so kann dadurch der Gehaltsanspruch des Dienstnehmers nicht gemindert werden.Der hier anzuwendende Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß ein Entgeltanspruch, der unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu errechnen ist, erst ab dem Zeitpunkt zusteht, in welchem der Angestellte seine Vordienstzeiten bekanntgibt und allenfalls nachweist. Er enthält auch keine ausdrückliche Vorschrift darüber, daß der Angestellte seine Vordienstzeiten aus eigenem bekanntzugeben habe, geschweige denn, daß ohne eine solche Bekanntgabe die Einstufung ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten zu erfolgen habe und/oder nur das Entgelt zustehe, das sich ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten ergäbe. Die kollektivvertragliche Bestimmung, wonach den Angestellten ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen ist, stellt die Entgeltshöhe nur auf objektive Umstände (Beschäftigungsgruppen, Berufsjahre und Gehaltsgebiete) ab; auch die Bestimmung, wonach als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann gelten, nennt nur das objektive Vorliegen bestimmter Tätigkeiten als Voraussetzung für die Einstufung. Im Zusammenhalt müssen diese beiden Bestimmungen des Kollektivvertrages dahin verstanden werden, daß dem Angestellten jene entgeltrechtliche Stellung zukommt, die sich aus der Beschäftigungsgruppe, dem Gehaltsgebiet und den Berufsjahren unter Berücksichtigung der Jahre der früheren praktischen Angestelltentätigkeit und/oder der Jahre der Tätigkeit als selbständiger Kaufmann ergibt. Diese Stellung wird nicht erst durch ein bestimmtes Verhalten des Angestellten oder des Dienstgebers geschaffen. Überdies ist dem Dienstgeber die Pflicht auferlegt, bei Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer nach Anhörung des Betriebsrates eine Einstufung, die die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel und Beschäftigungsgruppe, sowie das Berufsjahr und das Gehhaltsgebiet der Gehaltsordnung enthält, mittels Dienstzettels mitzuteilen. Um dieser Pflicht zur richtigen Einstufung nachzukommen, muß der Dienstgeber den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekanntgibt, nach solchen fragen; er hat andererseits dadurch die Möglichkeit, das Ausmaß des zu bezahlenden Entgeltes abzuschätzen. Kommt er dieser kollektivvertraglich auferlegten Pflicht, durch die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit vermieden werden sollen vergleiche Arb.9256), nicht nach, so kann dadurch der Gehaltsanspruch des Dienstnehmers nicht gemindert werden.
Es steht daher der Klägerin das kollektivvertragliche Entgelt zu, das sich unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten ergibt. Dabei sind nur mehr die Berufsjahre strittig. Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 bezeichnet die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung selbst als richtig. Bei der Berufsjahre-Einstufung sind außer der oben wiedergegebenen Bestimmung der Gehaltsordnung A Z 6 folgende Bestimmungen der Gehaltsordnung zu beachten:Es steht daher der Klägerin das kollektivvertragliche Entgelt zu, das sich unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten ergibt. Dabei sind nur mehr die Berufsjahre strittig. Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 bezeichnet die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung selbst als richtig. Bei der Berufsjahre-Einstufung sind außer der oben wiedergegebenen Bestimmung der Gehaltsordnung A Ziffer 6, folgende Bestimmungen der Gehaltsordnung zu beachten:
"A.10: Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
F. Beschäftigungsgruppenschema
I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind einzustufen in Beschäftigungsgruppe 1. Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1.Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2 - 6).römisch eins. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind einzustufen in Beschäftigungsgruppe 1. Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1.Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2 - 6).
II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2 - 6) einzustufen....römisch zwei. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2 - 6) einzustufen....
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:
...j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit."
Da eine Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf hier nicht behauptet wurde, sind drei Angestelltenjahre der Klägerin nicht in der Beschäftigungsgruppe 4 anzurechnen, weil sie als die Lehrzeit ersetzende Zeiten anzusehen sind (Gehaltsordnung A 6 und F I, II j), sondern nur die Zeit vom 26.8.1966 bis 21.11.1970. Das ergibt, daß die Klägerin einerseits im Mai 1982 im 6.Berufsjahr dieser Beschäftigungsgruppe einzustufen war, andererseits aber mit Rücksicht auf die Bestimmung des Kollektivvertrages A.10 erst ab April 1983 im 7.Berufsjahr. Der Klägerin standen daher gemäß den Gehaltstafeln des vorliegenden Kollektivvertrages ab Mai 1982 für 1982:Da eine Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf hier nicht behauptet wurde, sind drei Angestelltenjahre der Klägerin nicht in der Beschäftigungsgruppe 4 anzurechnen, weil sie als die Lehrzeit ersetzende Zeiten anzusehen sind (Gehaltsordnung A 6 und F römisch eins, römisch zwei j), sondern nur die Zeit vom 26.8.1966 bis 21.11.1970. Das ergibt, daß die Klägerin einerseits im Mai 1982 im 6.Berufsjahr dieser Beschäftigungsgruppe einzustufen war, andererseits aber mit Rücksicht auf die Bestimmung des Kollektivvertrages A.10 erst ab April 1983 im 7.Berufsjahr. Der Klägerin standen daher gemäß den Gehaltstafeln des vorliegenden Kollektivvertrages ab Mai 1982 für 1982:
10 x S 8.145 = S 81.450,--
für Jänner bis März 1983:
3 x S 8.570 = S 25.710,--
für April bis Dezember 1983
einschließlich Sonderzahlungen
11 x S 9.575 = S 105.325,--
für Jänner bis März 1984 ein-
schließlich der anteiligen Sonder-
zahlungen (je 1/4) 3,5 x S 9.915 = S 34.702,50
insgesamt S 247.187,50
zu. Unter Berücksichtigung der auf diesen Zeitraum entfallenden Gehaltszahlungen von S 101.725,73 ergibt sich eine Forderung der Klägerin von S 145.461,77. Unter Einbeziehung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Reinigungsentgeltes von S 1.940 ergibt sich daher insgesamt eine Forderung der Klägerin von S 147.401,77. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ca. 70 % ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb ihr 40 % ihrer Verfahrenskosten zuzusprechen waren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs2 und 50 ZPO.zu. Unter Berücksichtigung der auf diesen Zeitraum entfallenden Gehaltszahlungen von S 101.725,73 ergibt sich eine Forderung der Klägerin von S 145.461,77. Unter Einbeziehung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Reinigungsentgeltes von S 1.940 ergibt sich daher insgesamt eine Forderung der Klägerin von S 147.401,77. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ca. 70 % ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb ihr 40 % ihrer Verfahrenskosten zuzusprechen waren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Abs2 und 50 ZPO.