Rechtssatz RS0064860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064860
Geschäftszahl
14Ob17/86; 9ObA252/90 (9ObA1013/90)
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktIII Z3
Rechtssatz
Kommt der Arbeitgeber seiner kollektivvertraglich auferlegten Pflicht, bei Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer nach Anhörung des Betriebsrates eine Einstufung, die die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel und Beschäftigungsgruppe, sowie das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet der Gehaltsordnung enthält, mittels Dienstzettels mitzuteilen, durch die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit vermieden werden sollen, nicht nach, so kann dadurch der Gehaltsanspruch des Dienstnehmers nicht gemindert werden, unbekannt gebliebene Vordienstzeiten sind ab Geltendmachung abzurechnen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 17/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 14 Ob 17/86
Veröff: RdW 1987,97
- 9 ObA 252/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 252/90
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064860
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0140OB00017_8600000_002