Zu Punkt I.2. und II. des Spruches:Zu Punkt römisch eins.2. und römisch zwei. des Spruches:
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Teilurteils und Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Teilurteils und Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausfüährungen der Revisions- und Rekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Beklagten und Widerkläger (im folgenden Beklagter) kein Verstoß gegen die Bestsimmungen über den Vorrang vorzuwerfen. Da das in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen vor der Kreuzung angebrachte Zeichen "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) keine einen besonderen Verlauf der Straße mit Vorrang darstellende Zusatztafel im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO aufwies, hatte der Beklagte gegenüber dem Entgegenkommenden nach links abbiegenden Fahrzeug den Vorrang gemäß § 19 Abs. 5 StVO (siehe ZVR 1981/204). Die konkrete örtliche Situation im Aufstellungsbereich eines solchen Vorschriftszeichens sowie die Verkehrsgepflogenheiten und Verkehrsbedürfnisse sind in diesem Fall ohne Bedeutung (ZVR 1973/58; 1974/258; 1979/12 und 1981/204). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin änderte daher auch der Verlauf der Straßenbahnschienen (entsprechend der Fahrlinie des Josef P***) nichts daran, daß dem Beklagten als die Richtung beibehaltenden Verkehrsteilnehmer mangels Anbringung einer einem besonderen Verlauf darstellenden Zusatztafel im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO der Vorrang gegenüber dem entgegenkommenden nach links abbiegenden Unfallgegner zukam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bezieht sich der Schutzweck des Vorschriftszeichens "Halt" (ohne Zusatztafel) nicht auf den aus der Gegenrichtung nach links abbiegenden Verkehr, sodaß dem Beklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch der Verstoß gegen § 19 Abs. 4 letzter Satz StVO nicht angelastet werden kann. Daß der Beklagte auf die Vorrangverletzung seines Unfallgegners verspätet reagiert habe und ihm daher ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei, hat die hiefür beweispflichtige klagende Partei nicht einmal behauptet. Da demnach davon auszugehen ist, daß der Beklagte den Unfall nicht verschuldet hat, trifft ihn keinerlei Ersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei; die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Mäßigung gehen daher ins Leere.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Beklagten und Widerkläger (im folgenden Beklagter) kein Verstoß gegen die Bestsimmungen über den Vorrang vorzuwerfen. Da das in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen vor der Kreuzung angebrachte Zeichen "Halt" (Paragraph 52, Ziffer 24, StVO) keine einen besonderen Verlauf der Straße mit Vorrang darstellende Zusatztafel im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, StVO aufwies, hatte der Beklagte gegenüber dem Entgegenkommenden nach links abbiegenden Fahrzeug den Vorrang gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO (siehe ZVR 1981/204). Die konkrete örtliche Situation im Aufstellungsbereich eines solchen Vorschriftszeichens sowie die Verkehrsgepflogenheiten und Verkehrsbedürfnisse sind in diesem Fall ohne Bedeutung (ZVR 1973/58; 1974/258; 1979/12 und 1981/204). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin änderte daher auch der Verlauf der Straßenbahnschienen (entsprechend der Fahrlinie des Josef P***) nichts daran, daß dem Beklagten als die Richtung beibehaltenden Verkehrsteilnehmer mangels Anbringung einer einem besonderen Verlauf darstellenden Zusatztafel im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, StVO der Vorrang gegenüber dem entgegenkommenden nach links abbiegenden Unfallgegner zukam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bezieht sich der Schutzweck des Vorschriftszeichens "Halt" (ohne Zusatztafel) nicht auf den aus der Gegenrichtung nach links abbiegenden Verkehr, sodaß dem Beklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch der Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz StVO nicht angelastet werden kann. Daß der Beklagte auf die Vorrangverletzung seines Unfallgegners verspätet reagiert habe und ihm daher ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei, hat die hiefür beweispflichtige klagende Partei nicht einmal behauptet. Da demnach davon auszugehen ist, daß der Beklagte den Unfall nicht verschuldet hat, trifft ihn keinerlei Ersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei; die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Mäßigung gehen daher ins Leere.
Angesichts dieser Rechtslage war die Darstellung des Beklagten gegenüber der klagenden Partei, er sei am Unfall nicht schuld, nicht unrichtig, zumal der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei ohnehin erwähnte, er habe bei der Stoptafel nicht angehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nahm der Beklagte mit seiner Darstellung des Unfallherganges gegenüber der klagenden Partei daher kein Verhalten ein, das ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen ließ (§ 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG).Angesichts dieser Rechtslage war die Darstellung des Beklagten gegenüber der klagenden Partei, er sei am Unfall nicht schuld, nicht unrichtig, zumal der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei ohnehin erwähnte, er habe bei der Stoptafel nicht angehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nahm der Beklagte mit seiner Darstellung des Unfallherganges gegenüber der klagenden Partei daher kein Verhalten ein, das ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen ließ (Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist schließlich auch die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung nach Berufsjahren nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs nicht davon abhängig, daß der Angestellte diese Zeiten aus eigenem bekannt gegeben hat (siehe RdW 1987, 97; RdW 1990, 263). Nur dann, wenn der Beklagte auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers die Vordienstzeiten verschwiegen haben sollte, verstieße die nunmehrige Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit gegen Treu und Glauben (so 9 Ob A 80, 81/89 unter Hinweis auf Arb. 10.451 und DRdA 1988, 141 [Kerschner]). In diesem Sinn sind wohl auch die - nicht durch den Normgeber selbst erfolgten und daher nicht als authentische Interpretation zu qualifizierenden - Erläuterungen der Kommentatoren zu verstehen (Meches-Schön, Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der ab 1.1.1988 geltenden Fassung, 61), anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, berechtigten den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist schließlich auch die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung nach Berufsjahren nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs nicht davon abhängig, daß der Angestellte diese Zeiten aus eigenem bekannt gegeben hat (siehe RdW 1987, 97; RdW 1990, 263). Nur dann, wenn der Beklagte auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers die Vordienstzeiten verschwiegen haben sollte, verstieße die nunmehrige Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit gegen Treu und Glauben (so 9 Ob A 80, 81/89 unter Hinweis auf Arb. 10.451 und DRdA 1988, 141 [Kerschner]). In diesem Sinn sind wohl auch die - nicht durch den Normgeber selbst erfolgten und daher nicht als authentische Interpretation zu qualifizierenden - Erläuterungen der Kommentatoren zu verstehen (Meches-Schön, Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der ab 1.1.1988 geltenden Fassung, 61), anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, berechtigten den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.