Rechtssatz RS0064806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064806
Geschäftszahl
9ObA80/89 (9ObA81/89); 9ObA252/90 (9ObA1013/90); 9ObA190/91; 9ObA220/97m
Entscheidungsdatum
10.09.1997
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktIII Z3
KollV für die Handelsangestellten PktVII
KollV für die Handelsangestellten PktXV Z9
Rechtssatz
Wird der Dienstzettel unrichtig erstellt, weil der vom Arbeitgeber befragte Arbeitnehmer wesentliche Umstände verschweigt, dann verstößt eine rückwirkende Geltendmachung der Minderentlohnung - nach rund drei Jahren - gegen Treu und Glauben. Der Einwand der Verjährung allein ist nicht auch als Bezugnahme auf kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen zu werten (vgl 14 Ob 122/86). Nach Verfall sind im Rahmen eines auf angeblich unterkollektivvertragliche Entlohnung gestützten Begehrens auf Entgeltnachzahlung weder Überstundenleistungen noch durch eine Spesenpauschale nicht abgedeckter Mehraufwand zu berücksichtigen.Wird der Dienstzettel unrichtig erstellt, weil der vom Arbeitgeber befragte Arbeitnehmer wesentliche Umstände verschweigt, dann verstößt eine rückwirkende Geltendmachung der Minderentlohnung - nach rund drei Jahren - gegen Treu und Glauben. Der Einwand der Verjährung allein ist nicht auch als Bezugnahme auf kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen zu werten vergleiche 14 Ob 122/86). Nach Verfall sind im Rahmen eines auf angeblich unterkollektivvertragliche Entlohnung gestützten Begehrens auf Entgeltnachzahlung weder Überstundenleistungen noch durch eine Spesenpauschale nicht abgedeckter Mehraufwand zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 80/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 80/89
- 9 ObA 252/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 252/90
nur: Wird der Dienstzettel unrichtig erstellt, weil der vom Arbeitgeber befragte Arbeitnehmer wesentliche Umstände verschweigt, dann verstößt eine rückwirkende Geltendmachung der Minderentlohnung - nach rund drei Jahren - gegen Treu und Glauben. (T1) Beisatz: Anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, berechtigten den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 9 ObA 190/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 190/91
Auch; Veröff: Arb 10976 = RdW 1993,153
- 9 ObA 220/97m
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 220/97m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064806
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00080_8900000_002