Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064806×

Rechtssatz RS0064806

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064806

Geschäftszahl

9ObA80/89 (9ObA81/89); 9ObA252/90 (9ObA1013/90); 9ObA190/91; 9ObA220/97m

Entscheidungsdatum

10.09.1997

Norm

KollV für die Handelsangestellten PktIII Z3
KollV für die Handelsangestellten PktVII
KollV für die Handelsangestellten PktXV Z9

Rechtssatz

Wird der Dienstzettel unrichtig erstellt, weil der vom Arbeitgeber befragte Arbeitnehmer wesentliche Umstände verschweigt, dann verstößt eine rückwirkende Geltendmachung der Minderentlohnung - nach rund drei Jahren - gegen Treu und Glauben. Der Einwand der Verjährung allein ist nicht auch als Bezugnahme auf kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen zu werten vergleiche 14 Ob 122/86). Nach Verfall sind im Rahmen eines auf angeblich unterkollektivvertragliche Entlohnung gestützten Begehrens auf Entgeltnachzahlung weder Überstundenleistungen noch durch eine Spesenpauschale nicht abgedeckter Mehraufwand zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 80/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 80/89
  • 9 ObA 252/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 252/90
    nur: Wird der Dienstzettel unrichtig erstellt, weil der vom Arbeitgeber befragte Arbeitnehmer wesentliche Umstände verschweigt, dann verstößt eine rückwirkende Geltendmachung der Minderentlohnung - nach rund drei Jahren - gegen Treu und Glauben. (T1) Beisatz: Anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, berechtigten den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 190/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 190/91
    Auch; Veröff: Arb 10976 = RdW 1993,153
  • 9 ObA 220/97m
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 220/97m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064806

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00080_8900000_002