Die Revision ist nicht berechtigt.
Da das Revisionsgericht das Parteienvorbringen dem Akt zu entnehmen hat, macht auch eine unrichtige Wiedergabe des Vorbringens durch das Berufungsgericht dessen Urteil nicht unüberprüfbar, so daß die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit gemäß §§ 477 Abs 1 Z 9 und 503 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegt.Da das Revisionsgericht das Parteienvorbringen dem Akt zu entnehmen hat, macht auch eine unrichtige Wiedergabe des Vorbringens durch das Berufungsgericht dessen Urteil nicht unüberprüfbar, so daß die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit gemäß Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 9 und 503 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegt.
Soweit der Revisionswerber mit den Ausführungen, das Erstgericht habe ihn mit seiner negativen Feststellung überrascht, einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung nur einmal - und zwar in der nächsthöheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl. SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; 9 Ob A 104/88, 9 Ob A 258/88, 9 Ob A 31/89 und 9 Ob A 65/89). Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit der Revisionswerber mit den Ausführungen, das Erstgericht habe ihn mit seiner negativen Feststellung überrascht, einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung nur einmal - und zwar in der nächsthöheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden vergleiche SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; 9 Ob A 104/88, 9 Ob A 258/88, 9 Ob A 31/89 und 9 Ob A 65/89). Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG), das zu Recht davon ausgegangen, ist, daß der für die anspruchsbegründenden Tatsachen - die Aufträge, aus denen er seine Provisionsansprüche ableitet - beweispflichtige Kläger mit dem bloßen Hinweis auf ein Konvolut von Urkunden nicht einmal seiner Behauptungspflicht nachgekommen ist.Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG), das zu Recht davon ausgegangen, ist, daß der für die anspruchsbegründenden Tatsachen - die Aufträge, aus denen er seine Provisionsansprüche ableitet - beweispflichtige Kläger mit dem bloßen Hinweis auf ein Konvolut von Urkunden nicht einmal seiner Behauptungspflicht nachgekommen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zum Rekurs des Klägers:
Da die vom Kläger in diesem Rahmen ausschließlich bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Entscheidungszitat zu der in Abschnitt III Z 3 KV normierten Pflicht zur Vorlage eines Dienstzettels hat allerdings richtig "RdW 1987, 97" zu lauten. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen:Da die vom Kläger in diesem Rahmen ausschließlich bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Entscheidungszitat zu der in Abschnitt römisch drei Ziffer 3, KV normierten Pflicht zur Vorlage eines Dienstzettels hat allerdings richtig "RdW 1987, 97" zu lauten. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen:
Sollte der Kläger tatsächlich auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers die Ablegung der Lehrabschlußprüfung oder eine 3-jährige Angestelltentätigkeit verschwiegen haben, verstieße die nunmehrige Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - gegen Treu und Glauben (vgl Arb 10.451; DRdA 1988, 141 Kerscher ).Sollte der Kläger tatsächlich auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers die Ablegung der Lehrabschlußprüfung oder eine 3-jährige Angestelltentätigkeit verschwiegen haben, verstieße die nunmehrige Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - gegen Treu und Glauben vergleiche Arb 10.451; DRdA 1988, 141 Kerscher ).
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch auf die Verfallsbestimmungen in den Abschnitten VII und XV Z 9 KV hingewiesen.Zu Recht hat das Berufungsgericht auch auf die Verfallsbestimmungen in den Abschnitten römisch sieben und römisch fünfzehn Ziffer 9, KV hingewiesen.
Der Kläger machte mit der am 30. April 1987 eingebrachten Klage unter anderem Gehaltsdifferenzen gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für die Jahre 1984 (ab Mai) und 1985 sowie Messegeld aus diesen Jahren geltend. Mit Schriftsatz ON 7 brachte der Kläger ergänzend vor, daß sich die kollektivvertragliche Mindestentlohnung unter Zugrundelegung der kollektivvertraglich vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung (Taggeld) und von insgesamt 556 bzw. 893 Überstunden auf 153.467,67 S (1984) und 247.631,30 S (1985) belaufe. Da in diesen Beträgen sowohl Reisespesen als auch Überstundenentgelte enthalten sind, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bezüglich dieser beiden Posten - sollten die beklagten Parteien im fortgesetzten Verfahren Verfall einwenden (in der Tagsatzung vom 1. Dezember 1987 haben die beklagten Parteien Verjährung eingewendet, ohne sich dabei auf den Kollektivvertrag zu beziehen) - die in Abschnitt VII sowie in Abschnitt XV 9 KV normierten Verfallsbestimmungen zu beachten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn von der erstbeklagten Partei die in Abschnitt VII KV vorgesehenen, vom Arbeitnemer zu unterfertigenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt worden sein sollten, Überstundenansprüche nach 2 Jahren verfallen (siehe RdW 1988, 430 mwH; ebenso die einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung 14 Ob 6/86). Soweit der Revisionswerber auf die Entscheidungen 9 Ob A 122/86 und 9 Ob A 183/88 hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß nach einem Verfall gemäß Abschnitt XV Z 9 KV ein allenfalls das Spesenpauschale übersteigender Mehraufwand auch nicht mit der Begründung gefordert werden kann, durch diesen Mehraufwand werde das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschritten. Den zitierten Entscheidungen ist lediglich zu entnehmen, daß dann, wenn ein Verfall noch nicht eingetreten ist oder ein Verfallseinwand noch nicht erhoben wurde, bei der Prüfung, ob das kollektivvertragliche Mindesteinkommen erreicht wurde, auch auf einen mit dem Spesenpauschale nicht abgedeckten tatsächlichen Mehraufwand Bedacht zu nehmen ist.Der Kläger machte mit der am 30. April 1987 eingebrachten Klage unter anderem Gehaltsdifferenzen gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für die Jahre 1984 (ab Mai) und 1985 sowie Messegeld aus diesen Jahren geltend. Mit Schriftsatz ON 7 brachte der Kläger ergänzend vor, daß sich die kollektivvertragliche Mindestentlohnung unter Zugrundelegung der kollektivvertraglich vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung (Taggeld) und von insgesamt 556 bzw. 893 Überstunden auf 153.467,67 S (1984) und 247.631,30 S (1985) belaufe. Da in diesen Beträgen sowohl Reisespesen als auch Überstundenentgelte enthalten sind, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bezüglich dieser beiden Posten - sollten die beklagten Parteien im fortgesetzten Verfahren Verfall einwenden (in der Tagsatzung vom 1. Dezember 1987 haben die beklagten Parteien Verjährung eingewendet, ohne sich dabei auf den Kollektivvertrag zu beziehen) - die in Abschnitt römisch sieben sowie in Abschnitt römisch fünfzehn 9 KV normierten Verfallsbestimmungen zu beachten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn von der erstbeklagten Partei die in Abschnitt römisch sieben KV vorgesehenen, vom Arbeitnemer zu unterfertigenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt worden sein sollten, Überstundenansprüche nach 2 Jahren verfallen (siehe RdW 1988, 430 mwH; ebenso die einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung 14 Ob 6/86). Soweit der Revisionswerber auf die Entscheidungen 9 Ob A 122/86 und 9 Ob A 183/88 hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß nach einem Verfall gemäß Abschnitt römisch fünfzehn Ziffer 9, KV ein allenfalls das Spesenpauschale übersteigender Mehraufwand auch nicht mit der Begründung gefordert werden kann, durch diesen Mehraufwand werde das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschritten. Den zitierten Entscheidungen ist lediglich zu entnehmen, daß dann, wenn ein Verfall noch nicht eingetreten ist oder ein Verfallseinwand noch nicht erhoben wurde, bei der Prüfung, ob das kollektivvertragliche Mindesteinkommen erreicht wurde, auch auf einen mit dem Spesenpauschale nicht abgedeckten tatsächlichen Mehraufwand Bedacht zu nehmen ist.
Was schließlich die Kündigungsentschädigung betrifft, so ist sie ebenso wie die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung auch vom Ausmaß eines allfälligen Überstundenentgeltes abhängig, sodaß die Sache jedenfalls auch diesbezüglich nicht spruchreif ist. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Was schließlich die Kündigungsentschädigung betrifft, so ist sie ebenso wie die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung auch vom Ausmaß eines allfälligen Überstundenentgeltes abhängig, sodaß die Sache jedenfalls auch diesbezüglich nicht spruchreif ist. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.