Rechtssatz RS0027926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027926
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
§ 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.Paragraph 8, Absatz eins, AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 603/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 603/93
- 8 ObA 361/97i
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
nur: § 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. (T1)
- 9 ObA 295/98t
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 295/98t
Auch
- 8 ObA 67/02i
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
Beisatz: Entgeltfortzahlung des Provisionsvertreters ist ebenso wie Urlaubsentgelt nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. (T2)
- 9 ObA 153/14m
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
Auch
Schlagworte
Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Bemessung, Berechnung, Höhe, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, Bezug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027926
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_001