Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt; es hat bei der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zu verbleiben. Jedoch vermag der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zur Gänze zu teilen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers grundsätzlich unter Einbeziehung der Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berechnen ist.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers grundsätzlich unter Einbeziehung der Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berechnen ist.
Auszugehen ist davon, dass zufolge des in § 6 Abs 3 UrlG zum Ausdruck kommenden Ausfallsprinzips bzw des in § 8 AngG zum Ausdruck kommenden Bezugsprinzips zu prüfen ist, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre. Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes bzw Krankenstandes keinen Nachteil erleiden (4 Ob 6/81 =Auszugehen ist davon, dass zufolge des in Paragraph 6, Absatz 3, UrlG zum Ausdruck kommenden Ausfallsprinzips bzw des in Paragraph 8, AngG zum Ausdruck kommenden Bezugsprinzips zu prüfen ist, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre. Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes bzw Krankenstandes keinen Nachteil erleiden (4 Ob 6/81 =
DRdA 1983, 174 [Klein] = Arb 9.940; 9 ObA 141/88 = ZAS 1989/22
[Andexlinger]; 9 ObA 603/93 = DRdA 1995/12 [Geist] = Arb 11.172 uva).
Mit § 6 Abs 5 UrlG wurde die Ermächtigung erteilt, mit Generalkollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. § 2 Abs 4 des mit 1. 3. 1978 in Kraft getretenen Generalkollektivvertrages bestimmt, dass Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Urlaubseintritt einzubeziehen sind; eine Sonderregelung wurde nur für Direktgeschäfte vorgesehen (dazu näheres unten).Mit Paragraph 6, Absatz 5, UrlG wurde die Ermächtigung erteilt, mit Generalkollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Paragraph 2, Absatz 4, des mit 1. 3. 1978 in Kraft getretenen Generalkollektivvertrages bestimmt, dass Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Urlaubseintritt einzubeziehen sind; eine Sonderregelung wurde nur für Direktgeschäfte vorgesehen (dazu näheres unten).
Weder in den Kommentaren noch in den Gesetzesmaterialien (RV 150 BlgNR 14. GP; AB 276 BlgNR 14. GP) ist etwas über den Zweck und der Reichweite dieser Ermächtigung, insbesondere ihr Verhältnis zu dem in § 6 Abs 3 UrlG normierten Ausfallsprinzip zu entnehmen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen. Dies muss auch dann gelten, wenn bewiesen werden könnte, dass etwa - wie hier - aufgrund des beschränkten Kundenkreises, der Organisationsstruktur des Dienstgebers (weitgehende Vertretungsregelung) und der Arbeits- und Urlaubsplanung des Dienstnehmers (nur kurze Urlaube, meist nur eine Woche, die den Abschluss der Geschäfte vor oder nach dem Urlaub ermöglichen) in concreto keine Abschlüsse versäumt wurden und der Kläger seine Abschlussfrequenz ohne Urlaub und Krankenstand nicht hätte erhöhen können. Derartige Ermittlungsverfahren sollen grundsätzlich vermieden werden; unter diesen Aspekt macht es keinen Unterschied, ob ermittelt werden soll, ob dem Arbeitnehmer durch die Urlaube in concreto ein großer, mittlerer, kleiner, ganz kleiner oder gar kein Ausfall erwachsen wäre.Weder in den Kommentaren noch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 150 BlgNR 14. GP; Ausschussbericht 276 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode ist etwas über den Zweck und der Reichweite dieser Ermächtigung, insbesondere ihr Verhältnis zu dem in Paragraph 6, Absatz 3, UrlG normierten Ausfallsprinzip zu entnehmen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen. Dies muss auch dann gelten, wenn bewiesen werden könnte, dass etwa - wie hier - aufgrund des beschränkten Kundenkreises, der Organisationsstruktur des Dienstgebers (weitgehende Vertretungsregelung) und der Arbeits- und Urlaubsplanung des Dienstnehmers (nur kurze Urlaube, meist nur eine Woche, die den Abschluss der Geschäfte vor oder nach dem Urlaub ermöglichen) in concreto keine Abschlüsse versäumt wurden und der Kläger seine Abschlussfrequenz ohne Urlaub und Krankenstand nicht hätte erhöhen können. Derartige Ermittlungsverfahren sollen grundsätzlich vermieden werden; unter diesen Aspekt macht es keinen Unterschied, ob ermittelt werden soll, ob dem Arbeitnehmer durch die Urlaube in concreto ein großer, mittlerer, kleiner, ganz kleiner oder gar kein Ausfall erwachsen wäre.
Es kann daher die in der Entscheidung 9 ObA 109/89 = RdW 1990, 87 vertretene Ansicht, das dann, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit keine Abschlussprovisionen erwerben kann, eine Weiterzahlung des Provisionsdurchschnitts nicht in Frage kommt, nicht aufrecht erhalten werden; dies hat zur Folge, dass das Berufungsgericht zu Recht auf die Erledigung der Beweisrüge des Klägers verzichten konnte.
Diese Entscheidung hat nämlich auf den Generalkollektivvertrag, der damals schon lange galt, nicht Bedacht genommen. Die Pauschalregelung des Generalkollektivvertrages verbietet es aus den oben genannten Erwägungen auf solche Sonderfälle, die in der Regel erst umfangreich ermittelt werden müssten, Bedacht zu nehmen.
Nach dem Generalkollektivvertrag ist eine Sonderregelung nur für Direktgeschäfte, das sind solche, die ohne Vermittlungstätigkeit des Angestellten zustande kommen, vorgesehen; solche Direktgeschäfte sind nur insoweit in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Dies ist ein zu berücksichtigender Ausfluss des Ausfallsprinzips. Laufen diese Direktprovisionen unabhängig vom Urlaub ohnedies weiter, besteht kein Anlass, sie nochmals in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate einzubeziehen, weil dies zu einem nicht gerechtfertigten "Doppelbezug" während der Dienstverhinderung führen würde. Gleiches gilt nach der hier nicht in Frage gestellten Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 137/93 = DRdA 1994, 269 und 9 ObA
603/93 = DRdA 1995/12 [Geist]) auch für Folgeprovisionen.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht zur Klärung, ob und inwieweit im Einzelnen bestimmte Provisionsarten (- diesbezüglich ist hier zu beachten, dass der Kläger vertragsgemäß für Direktgeschäfte mit sogenannten Geschäftsführungskunden überhaupt kein Provisionsanspruch zustand -) auszuscheiden wären, die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Ermittlung der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungsgrundlagen zurückverwiesen. Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Bemessungsgrundlage für krankheitsbedingte Abwesenheit nach anderen Grundsätzen zu bemessen wäre, nämlich dass die Beistellung einer Vertretung bei Bemessung des Bezuges für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit in angemessener Weise, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf § 273 ZPO zu berücksichtigen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in der schon erwähnten Entscheidung 9 ObA 603/93 = DRdA 1995/12 (Geist) befasst und dort zutreffend ausgeführt, dass § 8 Abs 1 AngG auf das Bezugsprinzip verweist, und ist (unter Berufung auf Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 222) zur Ansicht gelangt, dass die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat (für eine Gleichbehandlung derartiger Ausfallzeiten auch G. Klein in der Anmerkung zur Entscheidung DRdA 1983/10 [176] sowie 4 Ob 146/65). Die Entgeltfortzahlung hat sich im Wesentlichen sohin am sogenannten Ausfallsprinzip, das im unmittelbaren zeitlichen Konnex mit der Dienstverhinderung steht, und danach zu orientieren, ob eine Zahlung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gebührt. Lediglich "Doppelbezüge" in dem oben ausgeführten Sinn sind für die Zeit der Dienstverhinderung wegen Krankheit ebenfalls nicht zu leisten. Die Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 1 AngG wird daher grundsätzlich unter Zugrundelegung des oben genannten Provisionsdurchschnitts zu bemessen und nur die oben genannten Provisionsarten im gleichem Umfang wie bei der Berücksichtigung des Urlaubsentgeltsanspruch auszuschließen sein. Von dieser in der Praxis bewährten Gleichstellung abzugehen, besteht kein Anlass.Das Berufungsgericht hat daher zu Recht zur Klärung, ob und inwieweit im Einzelnen bestimmte Provisionsarten (- diesbezüglich ist hier zu beachten, dass der Kläger vertragsgemäß für Direktgeschäfte mit sogenannten Geschäftsführungskunden überhaupt kein Provisionsanspruch zustand -) auszuscheiden wären, die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Ermittlung der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungsgrundlagen zurückverwiesen. Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Bemessungsgrundlage für krankheitsbedingte Abwesenheit nach anderen Grundsätzen zu bemessen wäre, nämlich dass die Beistellung einer Vertretung bei Bemessung des Bezuges für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit in angemessener Weise, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Paragraph 273, ZPO zu berücksichtigen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in der schon erwähnten Entscheidung 9 ObA 603/93 = DRdA 1995/12 (Geist) befasst und dort zutreffend ausgeführt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AngG auf das Bezugsprinzip verweist, und ist (unter Berufung auf Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 222) zur Ansicht gelangt, dass die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat (für eine Gleichbehandlung derartiger Ausfallzeiten auch G. Klein in der Anmerkung zur Entscheidung DRdA 1983/10 [176] sowie 4 Ob 146/65). Die Entgeltfortzahlung hat sich im Wesentlichen sohin am sogenannten Ausfallsprinzip, das im unmittelbaren zeitlichen Konnex mit der Dienstverhinderung steht, und danach zu orientieren, ob eine Zahlung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gebührt. Lediglich "Doppelbezüge" in dem oben ausgeführten Sinn sind für die Zeit der Dienstverhinderung wegen Krankheit ebenfalls nicht zu leisten. Die Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG wird daher grundsätzlich unter Zugrundelegung des oben genannten Provisionsdurchschnitts zu bemessen und nur die oben genannten Provisionsarten im gleichem Umfang wie bei der Berücksichtigung des Urlaubsentgeltsanspruch auszuschließen sein. Von dieser in der Praxis bewährten Gleichstellung abzugehen, besteht kein Anlass.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.