Rechtssatz RS0064276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064276
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Norm
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6
Rechtssatz
Die Regelung über die Art der Berechnung des Urlaubsentgelts stellt nicht auf einen vor Urlaubsantritt liegenden Zeitraum ab, sondern bestimmt das Urlaubsentgelt nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während der Urlaubsdauer. Entscheidend ist, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte (Lohnausfallsprinzip).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 100/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1955 9 ObA 100/95
Auch
- 4 Ob 6/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 6/81
Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = JBl 1982,49 = DRdA 1983,174 (Klein) = Arb 9940
- 9 ObA 97/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 97/87
Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger / Spitzl)
- 9 ObA 93/97k
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
- 8 ObA 67/02i
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
teilweise abweichend; Beisatz: Einbeziehung von Provisionen in die Bemessung des Urlaubsentgelts unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen. Abgesehen von der Sonderregelung für Direktgeschäfte verbietet es die Pauschalregelung des Generalkollektivvertrages, auf Sonderfälle, die in der Regel erst umfangreich ermittelt werden müssten, Bedacht zu nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064276
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_005