Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 a lit d GewO 1859, erster Tatbestand, kann ein Arbeitnehmer vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist sohin nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt vorenthält und dieses Vorenthalten ungebührlich erfolgte. Da der Kläger seinen Austritt im wesentlichen mit der Nichtzahlung einer Entgeltdifferenz rechtfertigt, ist vorerst zu prüfen, ob dem Kläger der geltendgemachte Nachzahlungsanspruch zusteht.Gemäß Paragraph 82, a Litera d, GewO 1859, erster Tatbestand, kann ein Arbeitnehmer vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist sohin nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt vorenthält und dieses Vorenthalten ungebührlich erfolgte. Da der Kläger seinen Austritt im wesentlichen mit der Nichtzahlung einer Entgeltdifferenz rechtfertigt, ist vorerst zu prüfen, ob dem Kläger der geltendgemachte Nachzahlungsanspruch zusteht.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gehen die Bestimmungen der §§ 6 Abs 3 UrlG und 3 Abs 3 EFZG vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 154 und 156; Arb.10.355 ua). Nach § 2 Abs 2 des gemäß § 6 Abs 5 UrlG abgeschlossenen Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts. Eine gleiche Bestimmung enthält § 2 Abs 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG. Besteht daher - so wie hier - eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand wäre, sondern gearbeitet hätte (Cerny Urlaubsrecht4 100 f; Basalka Komm. z. UrlG § 6 Erl.20; Cerny EFZG2 72; Basalka Komm. z. EFZG § 3 Erl.21). Hingegen kommt eine Berechnung der Überstunden nach einem vor dem Urlaubsantritt oder dem Krankenstand liegenden Durchschnittszeitraum entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Überstunden der Arbeitnehmer in diesen Zeiten geleistet hätte (vgl. Cerny Urlaubsrecht4 102). Richtig ist, daß § 6 Abs 5 UrlG und § 3 Abs 5 EFZG vorsehen, daß die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts durch Branchenkollektivvertrag abweichend von den Absätzen 3 und 4 geregelt werden kann. Eine solche Regelung ist jedoch hinsichtlich der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 6 Abs 3 UrlG und 3 Abs 3 EFZG durch den Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe nicht erfolgt. Artikel IX Z 1 des Kollektivvertrages ordnet lediglich an, daß für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit die Bestimmungen des EFZG gelten sollen, wobei Überstundenpauschalien bzw. regelmäßig geleistete Überstunden zu berücksichtigen seien. Den Erläuterungen zum Kollektivvertrag ist die im wesentlichen mit den Generalkollektivverträgen übereinstimmende Auffassung zu entnehmen, daß Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Verhinderung eingetreten wäre, anzurechnen seien. Seien regelmäßig Überstunden geleistet worden, seien diese zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten wären. Artikel X des Kollektivvertrages verweist hinsichtlich des Urlaubs lediglich auf die Bestimmungen des UrlG. Auch wenn Artikel IX hinsichtlich der Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit nicht zwischen den Leistungsfällen der Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen sind, und jenen, die vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig geleistet wurden, differenziert, ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon auszugehen, daß diese Bestimmung des Kollektivvertrages eine andere Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts normieren wollte als die genannten Generalkollektivverträge, zumal sich der Begriff der Regelmäßigkeit in erster Linie auf die Wiederholung und Verteilung der Überstunden bezieht und sich hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums im Branchenkollektivvertrag diesbezüglich kein Anhaltspunkt findet. Es ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Beklagte die Überstundenentgelte bei Ermittlung der Entgeltweiterzahlung für Urlaub und Krankheit der Rechtslage entsprechend berücksichtigte. Dem auch in der Revision aufrechterhaltenen Einwand, der Kläger habe schon auf Grund der bisherigen betrieblichen Übung, welche Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden sei (Arb.9.786, 9.812; 4 Ob 126/83 ua), einen Anspruch darauf, daß die Überstundenentgelte in der vor der Umstellung gehandhabten Berechnungsweise Berücksichtigung finden müßten, ist ohne weitere Erörterung eines solchen Anspruchsgrundes schon entgegenzuhalten, daß die in Betracht kommenden Bestimmungen des UrlG und des EFZG zwingendes Recht sind (§ 12 UrlG, § 6 EFZG). Von diesen Regelungen könnte ebenso wie von den Bestimmungen der Generalkollektivverträge nur abgegangen werden, wenn die Einzelvereinbarung für den Kläger günstiger wäre (Cerny EFZG2 77; Cerny Urlaubsrecht4 136). Im vorliegenden Fall haben aber die Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt, daß die Überstunden zwar im vorhinein feststellbar sind, daß sie aber im Verlauf eines Jahres nicht regelmäßig anfallen, so daß die beiden Berechnungsweisen je nach dem, wann der betreffende Arbeitnehmer erkrankt oder auf Urlaub geht, einmal zu seinen Gunsten und einmal zu seinem Nachteil ausfalle; auf einen längeren Zeitraum gesehen, seien beide Berechnungsmethoden einkommensneutral. Es trifft daher nicht zu, daß die Änderung der Berechnungsweise schlechthin eine Entgeltkürzung bewirkt hätte. Ein bloßes Abstellen auf den Anlaßfall, wie es der Revisionswerber begehrt, hätte zur Folge, daß es jeder Arbeitnehmer der Beklagten in der Hand hätte, die Berücksichtigung der Überstunden einerseits im Sinne der "günstigeren Vereinbarung" zu fordern und andererseits nach der dem Gesetz und den Kollektivverträgen entsprechenden Rechtslage, wenn diese für ihn vorteilhafter ist. Daraus folgt, daß der Günstigkeitsvergleich nicht auf einen willkürlich herausgegriffenen, isolierten Zeitabschnitt abgestellt werden kann.Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gehen die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3, UrlG und 3 Absatz 3, EFZG vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 154 und 156; Arb.10.355 ua). Nach Paragraph 2, Absatz 2, des gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG abgeschlossenen Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, UrlG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts. Eine gleiche Bestimmung enthält Paragraph 2, Absatz 2, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 3, EFZG. Besteht daher - so wie hier - eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand wäre, sondern gearbeitet hätte (Cerny Urlaubsrecht4 100 f; Basalka Komm. z. UrlG Paragraph 6, Erl.20; Cerny EFZG2 72; Basalka Komm. z. EFZG Paragraph 3, Erl.21). Hingegen kommt eine Berechnung der Überstunden nach einem vor dem Urlaubsantritt oder dem Krankenstand liegenden Durchschnittszeitraum entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Überstunden der Arbeitnehmer in diesen Zeiten geleistet hätte vergleiche Cerny Urlaubsrecht4 102). Richtig ist, daß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG und Paragraph 3, Absatz 5, EFZG vorsehen, daß die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts durch Branchenkollektivvertrag abweichend von den Absätzen 3 und 4 geregelt werden kann. Eine solche Regelung ist jedoch hinsichtlich der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3, UrlG und 3 Absatz 3, EFZG durch den Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe nicht erfolgt. Artikel römisch neun Ziffer eins, des Kollektivvertrages ordnet lediglich an, daß für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit die Bestimmungen des EFZG gelten sollen, wobei Überstundenpauschalien bzw. regelmäßig geleistete Überstunden zu berücksichtigen seien. Den Erläuterungen zum Kollektivvertrag ist die im wesentlichen mit den Generalkollektivverträgen übereinstimmende Auffassung zu entnehmen, daß Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Verhinderung eingetreten wäre, anzurechnen seien. Seien regelmäßig Überstunden geleistet worden, seien diese zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten wären. Artikel römisch zehn des Kollektivvertrages verweist hinsichtlich des Urlaubs lediglich auf die Bestimmungen des UrlG. Auch wenn Artikel römisch neun hinsichtlich der Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit nicht zwischen den Leistungsfällen der Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen sind, und jenen, die vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig geleistet wurden, differenziert, ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon auszugehen, daß diese Bestimmung des Kollektivvertrages eine andere Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts normieren wollte als die genannten Generalkollektivverträge, zumal sich der Begriff der Regelmäßigkeit in erster Linie auf die Wiederholung und Verteilung der Überstunden bezieht und sich hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums im Branchenkollektivvertrag diesbezüglich kein Anhaltspunkt findet. Es ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Beklagte die Überstundenentgelte bei Ermittlung der Entgeltweiterzahlung für Urlaub und Krankheit der Rechtslage entsprechend berücksichtigte. Dem auch in der Revision aufrechterhaltenen Einwand, der Kläger habe schon auf Grund der bisherigen betrieblichen Übung, welche Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden sei (Arb.9.786, 9.812; 4 Ob 126/83 ua), einen Anspruch darauf, daß die Überstundenentgelte in der vor der Umstellung gehandhabten Berechnungsweise Berücksichtigung finden müßten, ist ohne weitere Erörterung eines solchen Anspruchsgrundes schon entgegenzuhalten, daß die in Betracht kommenden Bestimmungen des UrlG und des EFZG zwingendes Recht sind (Paragraph 12, UrlG, Paragraph 6, EFZG). Von diesen Regelungen könnte ebenso wie von den Bestimmungen der Generalkollektivverträge nur abgegangen werden, wenn die Einzelvereinbarung für den Kläger günstiger wäre (Cerny EFZG2 77; Cerny Urlaubsrecht4 136). Im vorliegenden Fall haben aber die Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt, daß die Überstunden zwar im vorhinein feststellbar sind, daß sie aber im Verlauf eines Jahres nicht regelmäßig anfallen, so daß die beiden Berechnungsweisen je nach dem, wann der betreffende Arbeitnehmer erkrankt oder auf Urlaub geht, einmal zu seinen Gunsten und einmal zu seinem Nachteil ausfalle; auf einen längeren Zeitraum gesehen, seien beide Berechnungsmethoden einkommensneutral. Es trifft daher nicht zu, daß die Änderung der Berechnungsweise schlechthin eine Entgeltkürzung bewirkt hätte. Ein bloßes Abstellen auf den Anlaßfall, wie es der Revisionswerber begehrt, hätte zur Folge, daß es jeder Arbeitnehmer der Beklagten in der Hand hätte, die Berücksichtigung der Überstunden einerseits im Sinne der "günstigeren Vereinbarung" zu fordern und andererseits nach der dem Gesetz und den Kollektivverträgen entsprechenden Rechtslage, wenn diese für ihn vorteilhafter ist. Daraus folgt, daß der Günstigkeitsvergleich nicht auf einen willkürlich herausgegriffenen, isolierten Zeitabschnitt abgestellt werden kann.
Auch wenn der Kläger sohin keinen Anspruch auf den der Höhe nach unbestrittenen Differenzbetrag von S 13.041 brutto hat, ist - obgleich in der Revision nicht aufgegriffen - weiters zu prüfen, ob sein Austritt nicht schon auf Grund der längeren Nichtzahlung des ebenfalls der Höhe nach unstrittigen Betrages von S 7.235 brutto gerechtfertigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Kläger die Zahlungsrückstände nämlich nicht hingenommen, sondern die Nachzahlung seines Entgelts mehrmals mündlich eingemahnt. Die Beklagte hatte durch die Nichtberücksichtigung der Überstunden bei der Entgeltfortzahlung seit März 1986 einen rechtswidrigen Dauerzustand geschaffen, wobei sie - unabhängig von den verschiedenen Berechnungsmethoden - jedenfalls wissen mußte, daß ihre Vorgangsweise unrechtmäßig war. Sie hätte daher jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger rechnen müssen, ohne daß es auf Grund der langen Dauer der Entgeltschmälerung noch einer schriftlichen Zahlungsaufforderung oder einer formellen Nachfristsetzung bedurft hätte (Arb.9.082, 10.147, 10.218, 10.471). Nach den Feststellungen machte der Kläger aber vorerst von seinem Austrittsrecht nicht Gebrauch, sondern forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.September 1986 ohne Nachfristsetzung schriftlich auf, ihm S 16.000 brutto nachzuzahlen. Die Beklagte überwies dem Kläger den der richtigen Berechnungsweise entsprechenden Betrag von S 7.235 brutto am 7.Oktober 1986. Daß dieser Betrag nicht bis 10.Oktober 1986 auf dem Konto des Klägers gutgebucht worden wäre (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 140; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 228; SrM I A d 1184; 14 Ob A 501/87), wurde nie behauptet. Damit war aber der rechtswidrige Zustand, der naturgemäß so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauerte (Martinek-Schwarz AngG6 565), vor der Erklärung des Austritts beendet. Auf die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger sei innerbetrieblichem Druck ausgesetzt gewesen, ist nicht einzugehen, da mangels eines diesbezüglichen Vorbringens in erster Instanz dazu jegliche Feststellungen fehlen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Auch wenn der Kläger sohin keinen Anspruch auf den der Höhe nach unbestrittenen Differenzbetrag von S 13.041 brutto hat, ist - obgleich in der Revision nicht aufgegriffen - weiters zu prüfen, ob sein Austritt nicht schon auf Grund der längeren Nichtzahlung des ebenfalls der Höhe nach unstrittigen Betrages von S 7.235 brutto gerechtfertigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Kläger die Zahlungsrückstände nämlich nicht hingenommen, sondern die Nachzahlung seines Entgelts mehrmals mündlich eingemahnt. Die Beklagte hatte durch die Nichtberücksichtigung der Überstunden bei der Entgeltfortzahlung seit März 1986 einen rechtswidrigen Dauerzustand geschaffen, wobei sie - unabhängig von den verschiedenen Berechnungsmethoden - jedenfalls wissen mußte, daß ihre Vorgangsweise unrechtmäßig war. Sie hätte daher jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger rechnen müssen, ohne daß es auf Grund der langen Dauer der Entgeltschmälerung noch einer schriftlichen Zahlungsaufforderung oder einer formellen Nachfristsetzung bedurft hätte (Arb.9.082, 10.147, 10.218, 10.471). Nach den Feststellungen machte der Kläger aber vorerst von seinem Austrittsrecht nicht Gebrauch, sondern forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.September 1986 ohne Nachfristsetzung schriftlich auf, ihm S 16.000 brutto nachzuzahlen. Die Beklagte überwies dem Kläger den der richtigen Berechnungsweise entsprechenden Betrag von S 7.235 brutto am 7.Oktober 1986. Daß dieser Betrag nicht bis 10.Oktober 1986 auf dem Konto des Klägers gutgebucht worden wäre vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 140; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 228; SrM römisch eins A d 1184; 14 Ob A 501/87), wurde nie behauptet. Damit war aber der rechtswidrige Zustand, der naturgemäß so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauerte (Martinek-Schwarz AngG6 565), vor der Erklärung des Austritts beendet. Auf die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger sei innerbetrieblichem Druck ausgesetzt gewesen, ist nicht einzugehen, da mangels eines diesbezüglichen Vorbringens in erster Instanz dazu jegliche Feststellungen fehlen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.