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Rechtssatz RS0058688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058688

Geschäftszahl

9ObA141/88; 9ObA100/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Norm

EFZG §3 Abs3
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtIX Z1
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtX
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso Paragraph 2, Absatz 2, der GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, UrlG bzw Paragraph 3, EFZG). Der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe enthält keine abweichende Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe dieses Entgelts.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 141/88
    Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)
  • 9 ObA 100/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
    Auch; nur: Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso § 2 Abs 2 der GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG bzw § 3 EFZG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058688

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_002