Rechtssatz RS0058749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058749
Entscheidungsdatum
29.06.1988
Norm
EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3
Rechtssatz
Von diesen Regelungen könnte ebenso wie von den Bestimmungen der Generalkollektivverträge nur abgegangen werden, wenn die Einzelvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger wäre. Der Günstigkeitsvergleich kann aber nicht auf einen willkürlich herausgegriffenen, isolierten Zeitabschnitt abgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058749
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_004