Geschäftszahl
4Ob98/73; 4Ob21/80; 4Ob73/85; 14Ob55/86 (14Ob56/86 - 14Ob63/86); 9ObA141/88; 9ObA129/88; 9ObA152/88
Rechtssatz
Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, während dessen Dauer das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht mehr durch bloßen Zeitablauf verwirkt wird.
Schlagworte
SW: Lohn, Gehalt, Bezug, Vorenthalten, Schmälerung, Ende, Beendigung,
Dauertatbestand, Verwirkung, Verschweigung, Dienstverhältnis,
Mahnung, Einmahnung, wichtiger Grund, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029241
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_003