Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist in Ansehung des Achtklägers Franz S*** unzulässig.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung hat die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß (zB JBl 1984, 554 mwN; Fasching, Handbuch Rz 786). Für die Zulässigkeit der Revision der beklagten Partei im Rechtsstreit des Achtklägers ist daher nur der Streitwert von S 29.828,12 maßgebend, so daß die Revision gemäß § 23 a Abs4 ArbGG insoweit unzulässig ist.Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung hat die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß (zB JBl 1984, 554 mwN; Fasching, Handbuch Rz 786). Für die Zulässigkeit der Revision der beklagten Partei im Rechtsstreit des Achtklägers ist daher nur der Streitwert von S 29.828,12 maßgebend, so daß die Revision gemäß Paragraph 23, a Abs4 ArbGG insoweit unzulässig ist.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
liegt nicht vor (§ 510 Abs3 S 2 ZPO, § 23 ArbGG).liegt nicht vor (Paragraph 510, Abs3 S 2 ZPO, Paragraph 23, ArbGG).
Die Revisionswerberin bringt vor, die jahrelange Übung, daß die Kläger ihre Löhne immer erst einen Monat nach Fälligkeit erhielten, stelle auch ohne die von § 29 ArbVG geforderte Schriftlichkeit eine gültige (Stundungs)vereinbarung dar, von der die Kläger nicht ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist hätten einseitig abgehen können. Welche Wirkungen die zwischen dem Betriebsrat und der Firmenleitung getroffene Vereinbarung hatte, daß die Löhne der Kläger bis zu einem Monat später auf ihre Gehaltskonten überwiesen werden durften, und welche Bedeutung es hatte, daß sich die Kläger mit dieser Verzögerung abfanden, kann dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei die ihr damit faktisch eingeräumte Nachfrist von einem Monat auch nicht einhielt, sondern es zu längerdauernden Verzögerungen mit der Lohnauszahlung kam, die von den Klägern schließlich nicht mehr hingenommen wurden und zum vorzeitigen Austritt der Zweit- bis Neuntkläger am 3.10.1983 führten, als die beklagte Partei mit der Lohnzahlung um zwei Monate in Rückstand war. Durch die Zahlungsrückstände der beklagten Partei wurde, jedenfalls so weit sie mehr als einen Monatslohn betrafen, ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen (4 Ob 73/85; vgl. dazu Martinek-Schwarz, AngG 6 570) und der Austrittsgrund des § 82 a lit.d GewO 1859 immer von neuem verwirklicht. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, ohne daß es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf (Arb 10.218; 4 Ob 21/80, 4 Ob 73/85). Nur weil die Kläger diesen Zustand durch längere Zeit hingenommen haben, durften sie den Zahlungsrückstand nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen, ohne dies dem Arbeitgeber vorher anzukündigen sondern müßten ihn unter Setzung einer Nachfrist, die aber nur kurz zu sein brauchte, zur Zahlung des Rückstandes auffordern (Arb.10.218; 4 Ob 73/85).Die Revisionswerberin bringt vor, die jahrelange Übung, daß die Kläger ihre Löhne immer erst einen Monat nach Fälligkeit erhielten, stelle auch ohne die von Paragraph 29, ArbVG geforderte Schriftlichkeit eine gültige (Stundungs)vereinbarung dar, von der die Kläger nicht ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist hätten einseitig abgehen können. Welche Wirkungen die zwischen dem Betriebsrat und der Firmenleitung getroffene Vereinbarung hatte, daß die Löhne der Kläger bis zu einem Monat später auf ihre Gehaltskonten überwiesen werden durften, und welche Bedeutung es hatte, daß sich die Kläger mit dieser Verzögerung abfanden, kann dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei die ihr damit faktisch eingeräumte Nachfrist von einem Monat auch nicht einhielt, sondern es zu längerdauernden Verzögerungen mit der Lohnauszahlung kam, die von den Klägern schließlich nicht mehr hingenommen wurden und zum vorzeitigen Austritt der Zweit- bis Neuntkläger am 3.10.1983 führten, als die beklagte Partei mit der Lohnzahlung um zwei Monate in Rückstand war. Durch die Zahlungsrückstände der beklagten Partei wurde, jedenfalls so weit sie mehr als einen Monatslohn betrafen, ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen (4 Ob 73/85; vergleiche dazu Martinek-Schwarz, AngG 6 570) und der Austrittsgrund des Paragraph 82, a Litera d, GewO 1859 immer von neuem verwirklicht. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, ohne daß es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf (Arb 10.218; 4 Ob 21/80, 4 Ob 73/85). Nur weil die Kläger diesen Zustand durch längere Zeit hingenommen haben, durften sie den Zahlungsrückstand nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen, ohne dies dem Arbeitgeber vorher anzukündigen sondern müßten ihn unter Setzung einer Nachfrist, die aber nur kurz zu sein brauchte, zur Zahlung des Rückstandes auffordern (Arb.10.218; 4 Ob 73/85).
Dieser Verpflichtung haben alle Kläger entsprochen. Die Zweit- bis Neuntkläger setzten in der Betriebsversammlung vom 15.9.1983 eine Nachfrist bis 29.9.1983, die die beklagte Partei auch für die bereits mehr als ein Monat rückständigen Beträge nicht einhielt. Schon vorher haben die Kläger, als sich die ursprüngliche Verspätung der beklagten Partei mit der Lohnauszahlung (um ein Monat) noch vergrößerte, in einer (oder mehreren) Besprechungen (Betriebsversammlungen) auf raschere Lohnüberweisung gedrängt; diese wurde ihnen von der beklagten Partei zugesagt, aber nicht eingehalten. Diese Nachforderungen durch die gesamte Belegschaft erfolgten anscheinend schon vor dem Kündigungsschreiben des Erstklägers vom 6.6.1983, so daß er vor der Erklärung der Lösung seines Dienstverhältnisses keine gesonderte Nachfrist setzen mußte. Selbst wenn aber die Feststellungen des Berufungsgerichtes dahin zu verstehen wären, daß die Besprechungen mit der Firmenleitung, in denen die Belegschaft eine raschere Lohnüberweisung forderte, erst nach dem Kündigungsschreiben des Erstklägers stattgefunden hätten, hat der Erstkläger der beklagten Partei durch die Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist die Möglichkeit gegeben, seine für mehrere Monate (März und Mai 1983) aufgelaufenen Lohnrückstände noch vor Beendigung seiner Dienstleistung zu begleichen. Die beklagte Partei hat jedoch auch während dieser Frist die Lohnrückstände nicht beglichen. Daraus ergibt sich, daß auch die ausdrückliche Setzung einer Nachfrist zwecklos gewesen wäre. Dem Erstkläger schadet es auch nicht, daß er die Lösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung vollzog. Der Erstkläger kündigte nämlich unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund, kleidete also die Lösung seines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bloß in die äußere Form einer Kündigung (Martinek-Schwarz aaO 536 f,703; SZ 27/56; Arb.6.757 ua; zuletzt 4 Ob 134/85); er nahm nach dem Inhalt seines Schreibens (Verweisung auf unregelmäßige Lohnzahlung; Erklärung, daß er auf keine gesetzliche Zahlung jeglicher Art verzichte) für den Dienstgeber klar erkennbar einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung seines Dienstverhältnisses in Anspruch, so daß er die daraus entspringenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann. Darauf, daß die Siebent- bis Neuntkläger durch Teilnahme an Pfuscharbeiten Entlassungsgründe gesetzt hätten, kann sich die beklagte Partei schon deshalb nicht stützen, weil sie von der Tätigkeit dieser "Pfuscherpartie" schon im Juli 1983 erfahren hat, so daß sie diese Kläger schon vor dem Zeitpunkt deren vorzeitigen Austritts (3.10.1983) nicht mehr wirksam hätte entlassen können. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Da der Achtkläger die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht geltend machte, haben nur die übrigen Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. Bemessungsgrundlage ist die Summe der sie betreffenden Streitwerte zuzüglich 40 % Streitgenossenzuschlag.Dieser Verpflichtung haben alle Kläger entsprochen. Die Zweit- bis Neuntkläger setzten in der Betriebsversammlung vom 15.9.1983 eine Nachfrist bis 29.9.1983, die die beklagte Partei auch für die bereits mehr als ein Monat rückständigen Beträge nicht einhielt. Schon vorher haben die Kläger, als sich die ursprüngliche Verspätung der beklagten Partei mit der Lohnauszahlung (um ein Monat) noch vergrößerte, in einer (oder mehreren) Besprechungen (Betriebsversammlungen) auf raschere Lohnüberweisung gedrängt; diese wurde ihnen von der beklagten Partei zugesagt, aber nicht eingehalten. Diese Nachforderungen durch die gesamte Belegschaft erfolgten anscheinend schon vor dem Kündigungsschreiben des Erstklägers vom 6.6.1983, so daß er vor der Erklärung der Lösung seines Dienstverhältnisses keine gesonderte Nachfrist setzen mußte. Selbst wenn aber die Feststellungen des Berufungsgerichtes dahin zu verstehen wären, daß die Besprechungen mit der Firmenleitung, in denen die Belegschaft eine raschere Lohnüberweisung forderte, erst nach dem Kündigungsschreiben des Erstklägers stattgefunden hätten, hat der Erstkläger der beklagten Partei durch die Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist die Möglichkeit gegeben, seine für mehrere Monate (März und Mai 1983) aufgelaufenen Lohnrückstände noch vor Beendigung seiner Dienstleistung zu begleichen. Die beklagte Partei hat jedoch auch während dieser Frist die Lohnrückstände nicht beglichen. Daraus ergibt sich, daß auch die ausdrückliche Setzung einer Nachfrist zwecklos gewesen wäre. Dem Erstkläger schadet es auch nicht, daß er die Lösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung vollzog. Der Erstkläger kündigte nämlich unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund, kleidete also die Lösung seines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bloß in die äußere Form einer Kündigung (Martinek-Schwarz aaO 536 f,703; SZ 27/56; Arb.6.757 ua; zuletzt 4 Ob 134/85); er nahm nach dem Inhalt seines Schreibens (Verweisung auf unregelmäßige Lohnzahlung; Erklärung, daß er auf keine gesetzliche Zahlung jeglicher Art verzichte) für den Dienstgeber klar erkennbar einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung seines Dienstverhältnisses in Anspruch, so daß er die daraus entspringenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann. Darauf, daß die Siebent- bis Neuntkläger durch Teilnahme an Pfuscharbeiten Entlassungsgründe gesetzt hätten, kann sich die beklagte Partei schon deshalb nicht stützen, weil sie von der Tätigkeit dieser "Pfuscherpartie" schon im Juli 1983 erfahren hat, so daß sie diese Kläger schon vor dem Zeitpunkt deren vorzeitigen Austritts (3.10.1983) nicht mehr wirksam hätte entlassen können. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Da der Achtkläger die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht geltend machte, haben nur die übrigen Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. Bemessungsgrundlage ist die Summe der sie betreffenden Streitwerte zuzüglich 40 % Streitgenossenzuschlag.